art._29_asylgesetz
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| art._29_asylgesetz [2026/06/04 23:12] – marcel | art._29_asylgesetz [2026/07/03 10:47] (aktuell) – marcel | ||
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn | + | < |
| - | >1. ein Fall des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt, | + | |
| - | >2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, | + | Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn |
| - | >3. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, | + | |
| - | >4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als sicherer Drittstaat nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, | + | 1. ein Fall des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt, |
| - | >5. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, oder | + | |
| - | >6. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. | + | 2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, |
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| + | 3. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, | ||
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| + | 4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als sicherer Drittstaat nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, | ||
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| + | 5. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, oder | ||
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| + | 6. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. | ||
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| ===== - Zu Abs. 1: Unzulässigkeitstatbestände ===== | ===== - Zu Abs. 1: Unzulässigkeitstatbestände ===== | ||
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| === - VGH Baden-Württemberg, | === - VGH Baden-Württemberg, | ||
| - | **Zum Begriff der " | + | Zum Begriff der " |
| Leitsatz: | Leitsatz: | ||
| - | >**Der unionsrechtliche Begriff der " | + | < |
| + | **Der unionsrechtliche Begriff der " | ||
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| Rn. 8 .: | Rn. 8 .: | ||
| - | >Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten "die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, | + | < |
| - | > | + | Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten "die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, |
| - | >Der Begriff der " | + | |
| + | Der Begriff der " | ||
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| === - VG Gelsenkirchen, | === - VG Gelsenkirchen, | ||
| - | **Formelle Rechtswidrigkeit eines Bescheides wegen fehlender persönlicher Anhörung** | + | Formelle Rechtswidrigkeit eines Bescheides wegen fehlender persönlicher Anhörung |
| - | >Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht. | + | < |
| - | > | + | Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht. |
| - | >Dieser Verfahrensmangel (dazu 1.) wurde bis zuletzt nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geheilt (dazu 2). Er ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich (dazu 3). | + | |
| - | > | + | Dieser Verfahrensmangel (dazu 1.) wurde bis zuletzt nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geheilt (dazu 2). Er ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich (dazu 3). |
| - | >1. | + | |
| - | >Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin zu 1. vor Erlass der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG persönlich anzuhören. | + | 1. |
| - | > | + | Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin zu 1. vor Erlass der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG persönlich anzuhören. |
| - | >Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtline 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) ist dem Antragsteller, | + | |
| - | > | + | Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtline 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) ist dem Antragsteller, |
| - | >siehe BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, Rn. 32 und vom 30. März 2021 – 1 C 41/20 –, Rn. 18, jeweils juris. | + | |
| - | > | + | siehe BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, Rn. 32 und vom 30. März 2021 – 1 C 41/20 –, Rn. 18, jeweils juris. |
| - | >Entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde die Klägerin hier zu dem Ergehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört. | + | |
| - | > | + | Entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde die Klägerin hier zu dem Ergehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört. |
| - | >Eine persönliche Anhörung war auch nicht vor dem Hintergrund der damailigen Auswirkungen der Corona-Pandemie allgemein entbehrlich. Für eine generelle Substitution der persönlichen Anhörung durch eine schriftliche Befragung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gab bzw. gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dass die Beklagte unter Berufung auf Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG aufgrund bestimmter Umstände des Falls von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. im Ermessenswege verzichtet hätte, etwa weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sie an COVID-19 erkrankt oder sie aus gesundheitlichen Gründen besonders gefährdet gewesen wäre[...] | + | |
| + | Eine persönliche Anhörung war auch nicht vor dem Hintergrund der damailigen Auswirkungen der Corona-Pandemie allgemein entbehrlich. Für eine generelle Substitution der persönlichen Anhörung durch eine schriftliche Befragung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gab bzw. gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dass die Beklagte unter Berufung auf Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG aufgrund bestimmter Umstände des Falls von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. im Ermessenswege verzichtet hätte, etwa weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sie an COVID-19 erkrankt oder sie aus gesundheitlichen Gründen besonders gefährdet gewesen wäre[...] | ||
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| === - BVerwG, Urteil vom 17.11.2020, 1 C 8.19 === | === - BVerwG, Urteil vom 17.11.2020, 1 C 8.19 === | ||
| - | Die Entscheidung erging ebenfalls zu § 29 AsylG a.F., betraf aber konkret dessen Verhältnis zum Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG a.F.. Da dieser abgeschafft worden ist, dürfte sich die Entscheidung nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage nach Wirksamwerden der GEAS-Reform übertragen lassen. | + | Die Entscheidung erging ebenfalls zu § 29 AsylG a.F., betraf aber konkret dessen Verhältnis zum Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG a.F. Da dieser abgeschafft worden ist, dürfte sich die Entscheidung nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage nach Wirksamwerden der GEAS-Reform übertragen lassen. |
| - | >**Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat** | + | |
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| + | Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat | ||
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| Leitsatz: | Leitsatz: | ||
| - | >**Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung.** | + | < |
| + | Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in Fällen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung. | ||
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| + | Siehe auch | ||
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art._29_asylgesetz.1780607552.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
