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art._29_asylverfahrensrichtlinie

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art._29_asylverfahrensrichtlinie [2026/07/25 20:00] – angelegt marcelart._29_asylverfahrensrichtlinie [2026/07/25 21:36] (aktuell) marcel
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-====== Art. 29 Asylverfahrensrichtlinie:  ======+====== Art. 29 Asylverfahrensrichtlinie: Rolle des UNHCR ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
 <blockquote> <blockquote>
 +(1) Die Mitgliedstaaten gewähren dem UNHCR:
  
 +a) Zugang zu Antragstellern, auch zu denen, die sich in Gewahrsam, an der Grenze oder in Transitzonen befinden;
 +
 +b) Zugang zu Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz, über den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Antragsteller dem zustimmt;
 +
 +c) die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einzelnen Anträgen auf internationalen Schutz in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.
 +
 +(2) Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem Mitgliedstaat tätig ist.
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
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