art._29_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, | + | < |
| - | > | + | (1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, |
| - | >Nach einer Überstellung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 übergeben die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats dem Antragsteller, | + | |
| - | > | + | Nach einer Überstellung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 übergeben die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats dem Antragsteller, |
| - | >(2) Das Dokument nach Absatz 1 muss nicht ausgehändigt werden, wenn das in Absatz 4 genannte Dokument zum Zeitpunkt der Registrierung ausgestellt werden kann. | + | |
| - | > | + | (2) Das Dokument nach Absatz 1 muss nicht ausgehändigt werden, wenn das in Absatz 4 genannte Dokument zum Zeitpunkt der Registrierung ausgestellt werden kann. |
| - | >(3) Das Dokument nach Absatz 1 wird bei der Ausstellung des in Absatz 4 genannten Dokuments eingezogen. | + | |
| - | > | + | (3) Das Dokument nach Absatz 1 wird bei der Ausstellung des in Absatz 4 genannten Dokuments eingezogen. |
| - | >(4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, | + | |
| - | > | + | (4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, |
| - | >a) Name des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | a) Name des Antragstellers, |
| - | >b) ausstellende Behörde, Datum und Ort der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des Dokuments; | + | |
| - | > | + | b) ausstellende Behörde, Datum und Ort der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des Dokuments; |
| - | >c) Status der Person als Antragsteller; | + | |
| - | > | + | c) Status der Person als Antragsteller; |
| - | >d) Erklärung, dass der Antragsteller ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zum Zwecke der Prüfung seines Antrags hat, und Angabe, ob er sich im gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats frei bewegen darf; | + | |
| - | > | + | d) Erklärung, dass der Antragsteller ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zum Zwecke der Prüfung seines Antrags hat, und Angabe, ob er sich im gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats frei bewegen darf; |
| - | >e) Angabe, dass das Dokument kein Reisedokument ist und dass es dem Antragsteller nicht gestattet ist, ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen. | + | |
| - | > | + | e) Angabe, dass das Dokument kein Reisedokument ist und dass es dem Antragsteller nicht gestattet ist, ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen. |
| - | >(5) Die Ausstellung von in diesem Artikel genannten Dokumenten ist nicht erforderlich, | + | |
| - | > | + | (5) Die Ausstellung von in diesem Artikel genannten Dokumenten ist nicht erforderlich, |
| - | >Bei Entlassung aus der Hafteinrichtung oder der Haftanstalt wird dem Antragsteller das Dokument gemäß Absatz 1 oder 4 ausgehändigt. Wird dem Antragsteller bei der Entlassung das in Absatz 1 genannte Dokument ausgehändigt, | + | |
| - | > | + | Bei Entlassung aus der Hafteinrichtung oder der Haftanstalt wird dem Antragsteller das Dokument gemäß Absatz 1 oder 4 ausgehändigt. Wird dem Antragsteller bei der Entlassung das in Absatz 1 genannte Dokument ausgehändigt, |
| - | >(6) Im Fall begleiteter Minderjähriger können die in diesem Artikel genannten Dokumente, die einem Elternteil oder dem nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen ausgestellt werden, gegebenenfalls auch den Minderjährigen abdecken. | + | |
| - | > | + | (6) Im Fall begleiteter Minderjähriger können die in diesem Artikel genannten Dokumente, die einem Elternteil oder dem nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen ausgestellt werden, gegebenenfalls auch den Minderjährigen abdecken. |
| - | >(7) Die in diesem Artikel genannten Dokumente müssen nicht als Identitätsnachweis dienen, sondern gelten als ausreichend für den Zweck, dass sich der Antragsteller während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gegenüber den nationalen Behörden ausweisen und seine Rechte in Anspruch nehmen kann. | + | |
| - | > | + | (7) Die in diesem Artikel genannten Dokumente müssen nicht als Identitätsnachweis dienen, sondern gelten als ausreichend für den Zweck, dass sich der Antragsteller während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gegenüber den nationalen Behörden ausweisen und seine Rechte in Anspruch nehmen kann. |
| - | >(8) Das in den Absätzen 1 und 4 genannte Dokument enthält das Datum der Registrierung des Antragstellers. | + | |
| - | > | + | (8) Das in den Absätzen 1 und 4 genannte Dokument enthält das Datum der Registrierung des Antragstellers. |
| - | >(9) Das Dokument nach Absatz 4 hat eine Gültigkeit von bis zu 12 Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird. Wird dieses Dokument von dem zuständigen Mitgliedstaat ausgestellt, | + | |
| + | (9) Das Dokument nach Absatz 4 hat eine Gültigkeit von bis zu 12 Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird. Wird dieses Dokument von dem zuständigen Mitgliedstaat ausgestellt, | ||
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art._29_asylverfahrensverordnung.1780565884.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
