art._29_dublin-iii-verordnung
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| art._29_dublin-iii-verordnung [2026/08/13 22:09] – [3.1 VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A] marcel | art._29_dublin-iii-verordnung [2026/08/19 15:18] (aktuell) – [2. Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn] marcel | ||
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| (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, | (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, | ||
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| + | ===== - Nachfolgeregelung in der AMM-VO ===== | ||
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| + | Die Vorschrift wird durch Art. 46 AMM-VO ersetzt. | ||
| ===== - Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn ===== | ===== - Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn ===== | ||
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