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art._29_dublin-iii-verordnung

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art._29_dublin-iii-verordnung [2026/08/13 22:09] – [3.1 VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A] marcelart._29_dublin-iii-verordnung [2026/08/19 15:18] (aktuell) – [2. Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn] marcel
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 (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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 +===== - Nachfolgeregelung in der AMM-VO =====
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 +Die Vorschrift wird durch Art. 46 AMM-VO ersetzt.
  
 ===== - Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn ===== ===== - Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn =====
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