art._29_dublin-iii-verordnung
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| ====== Art. 29 Dublin-III-VO: | ====== Art. 29 Dublin-III-VO: | ||
| - | ===== - Abs. 1 Überstellungsfrist und ihr Beginn ===== | + | ===== - Wortlaut ===== |
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| + | >(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, | ||
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| + | >Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. | ||
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| + | >Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist. | ||
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| + | >(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, | ||
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| + | >(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, | ||
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| + | >(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn ===== | ||
| ==== - BVerwG, Urteil vom 26.05.2016, 1 C 15.15 ==== | ==== - BVerwG, Urteil vom 26.05.2016, 1 C 15.15 ==== | ||
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| >Nach diesen Maßgaben dürfte die sechsmonatige Überstellungsfrist ausgehend von der fiktiven Zustimmung Italiens zum Übernahmeersuchen am 18. Mai 2023 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nach derzeitigem Kenntnisstand bereits am 18. November 2023 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf die Antragsgegnerin übergegangen sein (vgl. auch Bl. 114 der Akte). | >Nach diesen Maßgaben dürfte die sechsmonatige Überstellungsfrist ausgehend von der fiktiven Zustimmung Italiens zum Übernahmeersuchen am 18. Mai 2023 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nach derzeitigem Kenntnisstand bereits am 18. November 2023 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf die Antragsgegnerin übergegangen sein (vgl. auch Bl. 114 der Akte). | ||
| - | + | ===== - Zu Abs. 2 Verlängerung der Überstellungsfrist ===== | |
| - | ===== - Abs. 2 Verlängerung der Überstellungsfrist ===== | + | |
| ==== - VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A ==== | ==== - VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A ==== | ||
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