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art._29_dublin-iii-verordnung

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art._29_dublin-iii-verordnung [2026/07/19 15:57] – [3.1 VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A] marcelart._29_dublin-iii-verordnung [2026/08/19 15:18] (aktuell) – [2. Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn] marcel
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 (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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 +
 +===== - Nachfolgeregelung in der AMM-VO =====
 +
 +Die Vorschrift wird durch Art. 46 AMM-VO ersetzt.
  
 ===== - Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn ===== ===== - Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn =====
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 ==== - BVerwG, Urteil vom 26.05.2016, 1 C 15.15 ==== ==== - BVerwG, Urteil vom 26.05.2016, 1 C 15.15 ====
  
-**Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbricht Überstellungsfrist**+<blockquote> 
 +**Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist bei erfolglosem Antrag auf Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung**
  
-Leitsatz:+**Leitsatz:**
  
->**Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG <juris: AsylVfG 1992>) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin II/III-VO (juris: EGV 343/2003 bzw. EUV 603/2013). Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird.**+Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin II/III-VO. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird. 
 +</blockquote>
  
-==== - EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C245/21 und C248/21 ====+==== - EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C-245/21 und C-248/21 ====
  
 **Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist bei allein praktischer Unmöglichkeit der Überstellung** **Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist bei allein praktischer Unmöglichkeit der Überstellung**
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 Rn. 65: Rn. 65:
  
->Zum anderen war der Unionsgesetzgeber nicht der Ansicht, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung bezeichneten Überstellungsfrist eigne.+<blockquote> 
 +Zum anderen war der Unionsgesetzgeber nicht der Ansicht, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung bezeichneten Überstellungsfrist eigne. 
 +</blockquote>
  
 Rn. 73: Rn. 73:
  
->Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EUNr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, +<blockquote> 
-+Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
->sind dahin auszulegen, dass +
-+
->die in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist nicht unterbrochen wird, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung gestützt eine widerrufliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung mit der Begründung erlassen, dass diese Vollziehung aufgrund der Covid-19-Pandemie praktisch unmöglich sei.+
  
 +**Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,**
 +
 +**sind dahin auszulegen, dass**
 +
 +**die in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist nicht unterbrochen wird, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung gestützt eine widerrufliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung mit der Begründung erlassen, dass diese Vollziehung aufgrund der Covid-19-Pandemie praktisch unmöglich sei.**
 +</blockquote>
 ==== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2023, 12 L 2970/23.A ==== ==== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2023, 12 L 2970/23.A ====
  
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 </blockquote> </blockquote>
 ===== - Zu Abs. 2 Verlängerung der Überstellungsfrist ===== ===== - Zu Abs. 2 Verlängerung der Überstellungsfrist =====
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 +==== - BVerwG, Urteil vom 26.01.2021, 1 C 42.20 ====
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 +<blockquote>
 +**Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des Asylbewerbers**
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 +**Leitsätze:**
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 +1. Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sogenannten offenen Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auf 18 Monate verlängern.
 +
 +2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller zuvor innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) in einem verdeckten Kirchenasyl befunden hat, dem Bundesamt aber vor Ergehen der Verlängerungsentscheidung dessen Aufenthaltsort bekannt geworden ist.
 +</blockquote>
 +
 +==== - BVerwG, Urteil vom 17.08.2021, 1 C 26.20 ====
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 +**Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung oder eines erfolglosen Überstellungsversuchs**
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 +**Leitsätze:**
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 +1. Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertigt jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht die Annahme eines Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Antragstellers bekannt ist und sie die objektive Möglichkeit einer Überstellung - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - hat.
 +
 +2. Bloße Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.) oder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft reichen nicht für die Annahme, ein Antragsteller sei flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO.
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 +3. Bei der Überprüfung, ob ein Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der daran anknüpfenden behördlichen Verlängerung der Überstellungsfrist flüchtig war, hat das Gericht alle objektiv bestehenden Gründe zu berücksichtigen, auch wenn die Behörde die Verlängerungsentscheidung darauf nicht gestützt hat. 
 +</blockquote>
  
 ==== - VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A ==== ==== - VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A ====
  
-Kein Flüchtigsein ohne Bescheid+**Kein Flüchtigsein ohne Bescheid**
  
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 **Flüchtigsein muss zum Zeitpunkt der Meldung an anderen Mitgliedstaat noch andauern** **Flüchtigsein muss zum Zeitpunkt der Meldung an anderen Mitgliedstaat noch andauern**
  
->Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. +<blockquote> 
-> +Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. 
->Vgl. m. w. N. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris Rn. 22 ff. + 
-> +Vgl. m. w. N. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris Rn. 22 ff. 
->Dass für eine Überstellung grundsätzlich ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll, um die Überstellung zu bewerkstelligen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es die Behörde selbst in der Hand hat, bei zwischenzeitlichen Überstellungshindernissen infolge einer Flucht im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeitnah durch eine Verlängerung der Überstellungsfrist zu reagieren; etwaige Kommunikationsmängel im Verhältnis zu den mit dem Vollzug der Überstellung betrauten Behörden müsste sich die Behörde zurechnen lassen. + 
-> +Dass für eine Überstellung grundsätzlich ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll, um die Überstellung zu bewerkstelligen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es die Behörde selbst in der Hand hat, bei zwischenzeitlichen Überstellungshindernissen infolge einer Flucht im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeitnah durch eine Verlängerung der Überstellungsfrist zu reagieren; etwaige Kommunikationsmängel im Verhältnis zu den mit dem Vollzug der Überstellung betrauten Behörden müsste sich die Behörde zurechnen lassen. 
->Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 -, juris Rn. 27.+ 
 +Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 -, juris Rn. 27. 
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