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art._29_dublin-iii-verordnung

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art._29_dublin-iii-verordnung [2026/07/19 16:01] – [2.2 EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C‑245/21 und C‑248/21] marcelart._29_dublin-iii-verordnung [2026/08/19 15:18] (aktuell) – [2. Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn] marcel
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 (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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 +
 +===== - Nachfolgeregelung in der AMM-VO =====
 +
 +Die Vorschrift wird durch Art. 46 AMM-VO ersetzt.
  
 ===== - Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn ===== ===== - Zu Abs. 1: Überstellungsfrist und ihr Beginn =====
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 ==== - BVerwG, Urteil vom 26.05.2016, 1 C 15.15 ==== ==== - BVerwG, Urteil vom 26.05.2016, 1 C 15.15 ====
  
-**Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbricht Überstellungsfrist**+<blockquote> 
 +**Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist bei erfolglosem Antrag auf Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung**
  
-Leitsatz:+**Leitsatz:**
  
->**Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG <juris: AsylVfG 1992>) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin II/III-VO (juris: EGV 343/2003 bzw. EUV 603/2013). Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird.**+Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin II/III-VO. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird. 
 +</blockquote>
  
 ==== - EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C-245/21 und C-248/21 ==== ==== - EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C-245/21 und C-248/21 ====
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 </blockquote> </blockquote>
 ===== - Zu Abs. 2 Verlängerung der Überstellungsfrist ===== ===== - Zu Abs. 2 Verlängerung der Überstellungsfrist =====
 +
 +==== - BVerwG, Urteil vom 26.01.2021, 1 C 42.20 ====
 +
 +<blockquote>
 +**Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des Asylbewerbers**
 +
 +**Leitsätze:**
 +
 +1. Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sogenannten offenen Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auf 18 Monate verlängern.
 +
 +2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller zuvor innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) in einem verdeckten Kirchenasyl befunden hat, dem Bundesamt aber vor Ergehen der Verlängerungsentscheidung dessen Aufenthaltsort bekannt geworden ist.
 +</blockquote>
 +
 +==== - BVerwG, Urteil vom 17.08.2021, 1 C 26.20 ====
 +
 +<blockquote>
 +**Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung oder eines erfolglosen Überstellungsversuchs**
 +
 +**Leitsätze:**
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 +1. Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertigt jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht die Annahme eines Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Antragstellers bekannt ist und sie die objektive Möglichkeit einer Überstellung - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - hat.
 +
 +2. Bloße Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.) oder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft reichen nicht für die Annahme, ein Antragsteller sei flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO.
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 +3. Bei der Überprüfung, ob ein Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der daran anknüpfenden behördlichen Verlängerung der Überstellungsfrist flüchtig war, hat das Gericht alle objektiv bestehenden Gründe zu berücksichtigen, auch wenn die Behörde die Verlängerungsentscheidung darauf nicht gestützt hat. 
 +</blockquote>
  
 ==== - VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A ==== ==== - VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A ====
art._29_dublin-iii-verordnung.1784469704.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel