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art._29_dublin-iii-vo

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art._29_dublin-iii-vo [2025/10/11 18:32] marcelart._29_dublin-iii-vo [2025/10/16 20:51] (aktuell) marcel
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 ==== - BVerwG, Urteil vom 26.05.2016, 1 C 15.15 ==== ==== - BVerwG, Urteil vom 26.05.2016, 1 C 15.15 ====
  
-Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbricht Überstellungsfrist+**Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbricht Überstellungsfrist**
  
 Leitsatz: Leitsatz:
  
->Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG <juris: AsylVfG 1992>) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin II/III-VO (juris: EGV 343/2003 bzw. EUV 603/2013). Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird.+>**Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG <juris: AsylVfG 1992>) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin II/III-VO (juris: EGV 343/2003 bzw. EUV 603/2013). Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird.**
  
 ==== - EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C‑245/21 und C‑248/21 ==== ==== - EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C‑245/21 und C‑248/21 ====
  
-Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist bei allein praktischer Unmöglichkeit der Überstellung+**Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist bei allein praktischer Unmöglichkeit der Überstellung**
  
 Rn. 65: Rn. 65:
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 ==== - VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A ==== ==== - VG Münster, Beschluss vom 28.10.2024, 10 L 927/24.A ====
  
-Kein Flüchtigsein ohne Bescheid+**Kein Flüchtigsein ohne Bescheid**
  
 >Unabhängig von der Frage des tatsächlichen Flüchtig-Seins des Antragstellers am Tag der Verlängerungsentscheidung des 27. Februar 2024 ist maßgeblich, dass die Verlängerungsentscheidung zeitlich vor der Zustellung der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung am 5. März 2024 ergangen ist. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist jedoch erst möglich, sobald das Bundesamt gegenüber der betroffenen Person eine wirksame Abschiebungsanordnung erlassen hat. >Unabhängig von der Frage des tatsächlichen Flüchtig-Seins des Antragstellers am Tag der Verlängerungsentscheidung des 27. Februar 2024 ist maßgeblich, dass die Verlängerungsentscheidung zeitlich vor der Zustellung der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung am 5. März 2024 ergangen ist. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist jedoch erst möglich, sobald das Bundesamt gegenüber der betroffenen Person eine wirksame Abschiebungsanordnung erlassen hat.
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 ==== - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.03.2024, 2a K 3003/23.A ==== ==== - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.03.2024, 2a K 3003/23.A ====
  
-Flüchtigsein muss zum Zeitpunkt der Meldung an anderen Mitgliedstaat noch andauern+**Flüchtigsein muss zum Zeitpunkt der Meldung an anderen Mitgliedstaat noch andauern**
  
 >Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. >Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt.
art._29_dublin-iii-vo.txt · Zuletzt geändert: von marcel