art._29_eurodac-verordnung-2013
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| - | ====== Art. 29 Eurodac-Verordnung 2013: ====== | + | ====== Art. 29 Eurodac-Verordnung 2013: Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen |
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| + | (1) Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 fallenden Personen schriftlich, | ||
| + | a) die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG und gegebenenfalls seines Vertreters; | ||
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| + | b) den mit der Verarbeitung ihrer Daten in Eurodac verfolgten Zweck, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, sowie in verständlicher Form in einer klaren und einfachen Sprache darüber, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken Zugang zu Eurodac haben; | ||
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| + | c) die Empfänger der Daten; | ||
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| + | d) die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne der Artikel 9 Absatz 1 oder 14 Absatz 1; | ||
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| + | e) ihr Recht, Zugang zu den sie betreffende Daten zu erhalten und zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten korrigiert werden oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, sowie das Recht, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der nationalen Kontrollbehörden nach Artikel 30 Absatz 1 zu erhalten. | ||
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| + | (2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen im Sinne der Artikel 9 Absatz 1 oder 14 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt. | ||
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| + | Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der sie betreffenden Daten an das Zentralsystem erteilt. Diese Informationspflicht besteht nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. | ||
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| + | Ist eine Person, die unter Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 fällt, minderjährig, | ||
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| + | (3) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird ein gemeinsames Merkblatt erstellt, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 enthält. | ||
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| + | Das Merkblatt muss klar und einfach in einer Sprache abgefasst sein, die die betroffene Person versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht. | ||
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| + | Das Merkblatt wird so gestaltet, dass es die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens Angaben über die Rechte der betreffenden Person und die Möglichkeit einer Unterstützung durch die nationale Kontrollbehörden sowie die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der nationalen Kontrollbehörden enthalten. | ||
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| + | (4) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person in jedem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte wahrnehmen. | ||
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| + | Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung anderweitiger Informationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG hat die betroffene Person das Recht, darüber eine Mitteilung zu erhalten, welche sie betreffenden Daten im Zentralsystem gespeichert sind und welcher Mitgliedstaat die Daten an das Zentralsystem übermittelt hat. Der Zugang zu Daten kann nur von einem Mitgliedstaat gewährt werden. | ||
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| + | (5) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann jede Person in allen Mitgliedstaaten verlangen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. Die Berichtigung und die Löschung werden ohne übermäßige Verzögerung durch den Mitgliedstaat, | ||
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| + | (6) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass, wenn die Ansprüche auf Berichtigung und Löschung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, | ||
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| + | (7) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass, wenn sich zeigt, dass die im Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, sie von dem Mitgliedstaat, | ||
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| + | (8) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass, wenn der Mitgliedstaat, | ||
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| + | Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Erläuterung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats Klage zu erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einzulegen ist, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, | ||
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| + | (9) Jeder Antrag nach den Absätzen 4 und 5 enthält die zur Identifizierung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person erforderlichen Angaben einschließlich der Fingerabdruckdaten. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Rechte verwendet und anschließend unverzüglich gelöscht. | ||
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| + | (10) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Ansprüche nach den Absätzen 5, 6 und 7 unverzüglich durchgesetzt werden. | ||
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| + | (11) Fordert eine Person sie betreffende Daten gemäß Absatz 4 an, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, | ||
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| + | (12) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterstützt in jedem Mitgliedstaat die nationale Kontrollbehörde die betroffene Person auf deren Antrag bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG. | ||
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| + | (13) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterstützen die nationale Kontrollstelle des Mitgliedstaats, | ||
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| + | (14) In jedem Mitgliedstaat kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats eine Beschwerde bei den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls eine Klage bei den zuständigen Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats erheben, wenn ihr das in Absatz 4 vorgesehene Auskunftsrecht verweigert wird. | ||
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| + | (15) Jede Person kann nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des Mitgliedstaats, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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