art._29a_asylgesetz
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung | |||
| art._29a_asylgesetz [2026/06/07 09:44] – [1. Wortlaut] marcel | art._29a_asylgesetz [2026/06/07 09:45] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 7: | Zeile 7: | ||
| >(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen. | >(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen. | ||
| >(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, | >(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, | ||
| + | |||
| + | ~~socialite~~ | ||
art._29a_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel
