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art._29b_asylgesetz

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art._29b_asylgesetz [2026/08/15 09:05] – marcelart._29b_asylgesetz [2026/08/15 11:10] (aktuell) – [2. IntSchSiHerkStBestV] marcel
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-====== § 29b AsylG: Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348. ======+====== § 29b AsylG: Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
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 (3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden. (3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.
 </blockquote> </blockquote>
 +
 +===== - IntSchSiHerkStBestV =====
 +
 +Die Bundesregierung hat von der Verordnungsermächtigung durch Erlass der [[https://www.gesetze-im-internet.de/intschsiherkstbestv/BJNR0130A0026.html|IntSchSiHerkStBestV]] (Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz) Gebrauch gemacht. Die in deren !§ 1 enthaltene Liste sog. sicherer Herkunftsstaaten ist derzeit noch (15.08.2026) inhaltlich identisch mit der in [[anlage_ii_asylg|Anlage II]] enthaltenen Liste zu § 29a AsylG.
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._29b_asylgesetz.1786777538.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel