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art._2_aufenthaltsgesetz

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 (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
  
-(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.+(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von !§ 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
  
 (3) <sup>1</sup>Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. <sup>2</sup>Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von: (3) <sup>1</sup>Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. <sup>2</sup>Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
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