art._2_aufenthaltsgesetz
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| (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. | (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. | ||
| - | (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter. | + | (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von !§ 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter. |
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