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art._2_aufenthaltsgesetz

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-(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des !Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.+(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
  
 (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von !§ 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von !§ 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
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