art._2_aufnahmerichtlinie-2013
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| art._2_aufnahmerichtlinie-2013 [2026/06/04 22:22] – marcel | art._2_aufnahmerichtlinie-2013 [2026/07/19 15:21] (aktuell) – [2.1 EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-808/18] marcel | ||
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| - | >Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: | + | < |
| - | > | + | Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: |
| - | >a) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/ | + | |
| - | > | + | a) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/ |
| - | >b) „Antragsteller“, | + | |
| - | > | + | b) „Antragsteller“, |
| - | >c) „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | c) „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, |
| - | >— der Ehegatte des Anstragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare nach dem einzelstaatlichen Ausländerrecht betreffend Drittstaatsangehörige vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; | + | |
| - | > | + | — der Ehegatte des Anstragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare nach dem einzelstaatlichen Ausländerrecht betreffend Drittstaatsangehörige vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; |
| - | >— die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | — die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, |
| - | >— der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, | + | |
| - | > | + | — der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, |
| - | >d) „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; | + | |
| - | > | + | d) „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; |
| - | >e) „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, | + | |
| - | > | + | e) „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, |
| - | >f) „im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen; | + | |
| - | > | + | f) „im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen; |
| - | >g) „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; | + | |
| - | > | + | g) „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; |
| - | >h) „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat; | + | |
| - | > | + | h) „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat; |
| - | >i) „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, | + | |
| - | > | + | i) „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, |
| - | >j) „Vertreter“ eine Person oder Organisation, | + | |
| - | > | + | j) „Vertreter“ eine Person oder Organisation, |
| - | >k) „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ eine schutzbedürftige Person gemäß Artikel 21, die besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können. | + | |
| + | k) „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ eine schutzbedürftige Person gemäß Artikel 21, die besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können. | ||
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| ===== - h) Haft ===== | ===== - h) Haft ===== | ||
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| Rn. 162 ff.: | Rn. 162 ff.: | ||
| - | >Wie der Generalanwalt in Nr. 134 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, folgt daraus, dass sich die Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in den Transitzonen von Röszke und Tompa nicht von einer Haftregelung unterscheidet. | + | < |
| - | > | + | Wie der Generalanwalt in Nr. 134 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, folgt daraus, dass sich die Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in den Transitzonen von Röszke und Tompa nicht von einer Haftregelung unterscheidet. |
| - | >Das Vorbringen Ungarns, es stehe den Antragstellern frei, die betreffende Transitzone in Richtung Serbien zu verlassen, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen. | + | |
| - | > | + | Das Vorbringen Ungarns, es stehe den Antragstellern frei, die betreffende Transitzone in Richtung Serbien zu verlassen, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen. |
| - | >Zum einen ist nämlich – ohne dass der Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache über die Vereinbarkeit des Verhaltens der serbischen Behörden mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Anhang des Beschlusses 2007/819/EG des Rates vom 8. November 2007 (ABl. 2007, L 334, S. 45) zu entscheiden hätte – festzustellen, | + | |
| - | > | + | Zum einen ist nämlich – ohne dass der Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache über die Vereinbarkeit des Verhaltens der serbischen Behörden mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Anhang des Beschlusses 2007/819/EG des Rates vom 8. November 2007 (ABl. 2007, L 334, S. 45) zu entscheiden hätte – festzustellen, |
| - | >Zum anderen liefen die Antragsteller Gefahr, jede Aussicht auf Erlangung des Flüchtlingsstatus in Ungarn zu verlieren, wenn sie das ungarische Hoheitsgebiet verließen. Nach § 80/J Abs. 1 des Asylgesetzes können sie einen neuen Asylantrag nämlich nur in einer dieser beiden Transitzonen stellen. Außerdem ergibt sich aus § 80/K Abs. 2 und 4 des Asylgesetzes, | + | |
| - | > | + | Zum anderen liefen die Antragsteller Gefahr, jede Aussicht auf Erlangung des Flüchtlingsstatus in Ungarn zu verlieren, wenn sie das ungarische Hoheitsgebiet verließen. Nach § 80/J Abs. 1 des Asylgesetzes können sie einen neuen Asylantrag nämlich nur in einer dieser beiden Transitzonen stellen. Außerdem ergibt sich aus § 80/K Abs. 2 und 4 des Asylgesetzes, |
| - | >Folglich ist die aus § 80/J Abs. 5 des Asylgesetzes resultierende Pflicht der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zum Aufenthalt in den Transitzonen von Röszke und Tompa als Haft im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 anzusehen. | + | |
| + | Folglich ist die aus § 80/J Abs. 5 des Asylgesetzes resultierende Pflicht der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zum Aufenthalt in den Transitzonen von Röszke und Tompa als Haft im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 anzusehen. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._2_aufnahmerichtlinie-2013.1780604571.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
