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art._2_aufnahmerichtlinie

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art._2_aufnahmerichtlinie [2026/05/24 10:35] marcelart._2_aufnahmerichtlinie [2026/07/16 08:21] (aktuell) marcel
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 ====== Art. 2 Aufnahmerichtlinie: Begriffsbestimmungen ====== ====== Art. 2 Aufnahmerichtlinie: Begriffsbestimmungen ======
  
-===== Wortlaut =====+===== Wortlaut =====
  
->Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: +<blockquote
-+Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
->a) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU; +
-+
->b) „Antragsteller“, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; +
-+
->c) „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: +
-+
-> — der Ehegatte des Anstragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare nach dem einzelstaatlichen Ausländerrecht betreffend Drittstaatsangehörige vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; +
-+
-> — die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern sie ledig sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; +
-> — der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller verantwortlich ist, wenn dieser minderjährig und unverheiratet ist; +
-+
->d) „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; +
-+
->e) „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden; +
-+
->f) „im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen; +
-+
->g) „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; +
-+
->h) „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat; +
-+
->i) „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient; +
-+
->j) „Vertreter“ eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie bestellt wurde, um das Kindeswohl zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen. Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die gegenüber dem unbegleiteten Minderjährigen die Pflichten der Vertretung im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt; +
-+
->k) „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ eine schutzbedürftige Person gemäß Artikel 21, die besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können.+
  
-===== - h) Haft =====+1. „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des Status subsidiären Schutzes anstrebt;
  
-==== - EuGHUrteil vom 17.12.2020C-808/18 ====+2. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosender einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist; ((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025S.  1 (2024/1346) ))
  
-Rn. 162 ff.:+3„Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich während des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:
  
->Wie der Generalanwalt in Nr134 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hatfolgt darausdass sich die Unterbringung von Personendie internationalen Schutz beantragt habenin den Transitzonen von Röszke und Tompa nicht von einer Haftregelung unterscheidet. +a) der Ehegatte des Antragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;((Berichtigung, ABlL 90931 vom 25.11.2025S.  1 (2024/1346) )) 
-> + 
->Das Vorbringen Ungarnses stehe den Antragstellern frei, die betreffende Transitzone in Richtung Serbien zu verlassenkann diese Beurteilung nicht in Frage stellen+b) die minderjährigen oder volljährigen unterhaltsberechtigten Kinder der unter Buchstabe a genannten Paare oder des Antragstellerssofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handeltentsprechend dem nationalen Recht. Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratetsofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden; 
-> + 
->Zum einen ist nämlich – ohne dass der Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache über die Vereinbarkeit des Verhaltens der serbischen Behörden mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Anhang des Beschlusses 2007/819/EG des Rates vom 8. November 2007 (ABl. 2007, 334, S. 45zu entscheiden hätte – festzustellen, dass eine etwaige Einreise der Personen, die internationalen Schutz beantragt habennach Serbien von diesem Drittstaat höchstwahrscheinlich als rechtswidrig angesehen würdeso dass sie mit Sanktionen rechnen müssten. Insbesondere aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und sich in den Transitzonen von Röszke und Tompa aufhalten, tatsächlich die Möglichkeit hättendiese Transitzonen zu verlassen (vglin diesem Sinne Urteil vom 14Mai 2020Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális IgazgatóságC‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367Rn. 229). +c) bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachseneneinschließlich erwachsener Geschwister, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für den Minderjährigen verantwortlich ist. Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden; 
-> + 
->Zum anderen liefen die Antragsteller Gefahrjede Aussicht auf Erlangung des Flüchtlingsstatus in Ungarn zu verlieren, wenn sie das ungarische Hoheitsgebiet verließen. Nach § 80/J Abs. 1 des Asylgesetzes können sie einen neuen Asylantrag nämlich nur in einer dieser beiden Transitzonen stellen. Außerdem ergibt sich aus § 80/K Abs2 und 4 des Asylgesetzesdass die für Asylsachen zuständige Behörde beschließen kanndas Verfahren des internationalen Schutzes zu beendenwenn der Asylbewerber eine der beiden Transitzonen verlässtund dass eine solche Entscheidung nicht im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar ist (Urteil vom 14. Mai 2020Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális IgazgatóságC‑924/19 PPU und C‑925/19 PPUEU:C:2020:367, Rn. 230). +4„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; 
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->Folglich ist die aus § 80/J Abs5 des Asylgesetzes resultierende Pflicht der Personendie internationalen Schutz beantragt habenzum Aufenthalt in den Transitzonen von Röszke und Tompa als Haft im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 anzusehen.+5. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, solange sich dieser Minderjährige nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden; 
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 +6. „im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen; 
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 +7. „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, darunter die Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346)) 
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 +8. „Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs“ eine Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetragin Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraussofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen; 
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 +9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ortan dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat; 
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 +10„Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient; 
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 +11„Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umständedie auf objektivenim nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass gebendass ein Antragsteller fliehen könnte; 
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 +12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entziehtwie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen; 
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 +13„Vertreter“ eine von den zuständigen Behörden bestellte natürliche Person oder Organisationeinschließlich einer Behörde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisseeinschließlich hinsichtlich der Behandlung und der spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigenverfügtum einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertretenzu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handelnsodass das Wohl und das allgemeine Wohlergehen dieses unbegleiteten Minderjährigen geschützt werden und der unbegleitete Minderjährige die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann; 
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 +14„Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ einen Antragstellerder besondere Bedingungen oder Garantien benötigtum die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können. 
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art._2_aufnahmerichtlinie.1779611733.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel