art._2_aufnahmerichtlinie
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| - | >Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck | + | < |
| - | > | + | Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck |
| - | >1. „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | 1. „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, |
| - | >2. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | 2. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, |
| - | >3. „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | 3. „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, |
| - | >a) der Ehegatte des Antragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; | + | |
| - | > | + | a) der Ehegatte des Antragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; |
| - | >b) die minderjährigen oder volljährigen unterhaltsberechtigten Kinder der unter Buchstabe a genannten Paare oder des Antragstellers, | + | |
| - | > | + | b) die minderjährigen oder volljährigen unterhaltsberechtigten Kinder der unter Buchstabe a genannten Paare oder des Antragstellers, |
| - | >c) bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, | + | |
| - | > | + | c) bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, |
| - | >4. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; | + | |
| - | > | + | 4. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; |
| - | >5. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, | + | |
| - | > | + | 5. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, |
| - | >6. „im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen; | + | |
| - | > | + | 6. „im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen; |
| - | >7. „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, darunter die Unterkunft, Verpflegung, | + | |
| - | > | + | 7. „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, darunter die Unterkunft, Verpflegung, |
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| - | >8. „Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs“ eine Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, | + | 8. „Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs“ eine Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, |
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| - | >9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat; | + | 9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat; |
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| - | >10. „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, | + | 10. „Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, |
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| - | >11. „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte; | + | 11. „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte; |
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| - | >12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen; | + | 12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen; |
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| - | >13. „Vertreter“ eine von den zuständigen Behörden bestellte natürliche Person oder Organisation, | + | 13. „Vertreter“ eine von den zuständigen Behörden bestellte natürliche Person oder Organisation, |
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| - | >14. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ einen Antragsteller, | + | 14. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ einen Antragsteller, |
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