art._2_dublin-iii-verordnung
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| + | Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck | ||
| + | a) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union an dieser Verordnung beteiligt; | ||
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| + | b) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU; | ||
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| + | c) „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | ||
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| + | d) „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, | ||
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| + | e) „Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz“ die vom Antragsteller im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz eingeleitet worden ist; | ||
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| + | f) „Begünstigter internationalen Schutzes“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | ||
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| + | g) „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, | ||
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| + | — der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, | ||
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| + | — die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, | ||
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| + | — bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, | ||
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| + | — bei einem unverheirateten, | ||
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| + | h) „Verwandter“: | ||
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| + | i) „Minderjähriger einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren; | ||
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| + | j) „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, | ||
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| + | k) „Vertreter“ eine Person oder Organisation, | ||
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| + | l) „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, | ||
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| + | m) „Visum“ die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, | ||
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| + | — „Visum für den längerfristigen Aufenthalt“: | ||
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| + | — „Visum für den kurzfristigen Aufenthalt“: | ||
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| + | — „Visum für den Flughafentransit“ ein für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen von Mitgliedstaaten gültiges Visum; | ||
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| + | n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._2_dublin-iii-verordnung.1785072175.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
