art._2_eurodac-verordnung
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| art._2_eurodac-verordnung [2026/07/05 17:16] – marcel | art._2_eurodac-verordnung [2026/07/05 17:33] (aktuell) – marcel | ||
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| f) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Union an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt; | f) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Union an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt; | ||
| - | g) „illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, | + | g) „illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| h) „Person, die internationalen Schutz genießt“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 3 Nummer 2 der genannten Verordnung zuerkannt wurde; | h) „Person, die internationalen Schutz genießt“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 3 Nummer 2 der genannten Verordnung zuerkannt wurde; | ||
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