Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._2_eurodac-verordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
art._2_eurodac-verordnung [2026/07/05 17:16] marcelart._2_eurodac-verordnung [2026/07/05 17:33] (aktuell) marcel
Zeile 34: Zeile 34:
 f) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Union an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt; f) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Union an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt;
  
-g) „illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;+g) „illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates((Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).)) oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;
  
 h) „Person, die internationalen Schutz genießt“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 3 Nummer 2 der genannten Verordnung zuerkannt wurde; h) „Person, die internationalen Schutz genießt“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 3 Nummer 2 der genannten Verordnung zuerkannt wurde;
art._2_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel