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art._2_krisenverordnung

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 d) bei Ersuchen eines Mitgliedstaats um Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 6, ob er beabsichtigt, den Ausschluss bestimmter Kategorien von Antragstellern gemäß Absatz 7 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe b jenes Artikels oder die Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern im Anschluss an eine Einzelfallprüfung gemäß Absatz 9 jenes Artikels vorzusehen. d) bei Ersuchen eines Mitgliedstaats um Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 6, ob er beabsichtigt, den Ausschluss bestimmter Kategorien von Antragstellern gemäß Absatz 7 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe b jenes Artikels oder die Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern im Anschluss an eine Einzelfallprüfung gemäß Absatz 9 jenes Artikels vorzusehen.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._2_krisenverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel