art._2_screening-konsistenz-verordnung

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 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
  
-„(4)   Ist es aufgrund eines Ausfalls des CIR technisch nicht möglich, den CIR zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 20 oder zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 20a, zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 21 oder zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu nutzen, werden die CIR-Nutzer automatisch von eu-LISA benachrichtigt.“+„(4) Ist es aufgrund eines Ausfalls des CIR technisch nicht möglich, den CIR zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 20 oder zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 20a, zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 21 oder zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu nutzen, werden die CIR-Nutzer automatisch von eu-LISA benachrichtigt.“
  
 3. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 3. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
  
-„(3)   Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 20a, 21 und 22.“+„(3) Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 20a, 21 und 22.“
  
 4. Folgender Artikel wird eingefügt: 4. Folgender Artikel wird eingefügt:
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 **Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356** **Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356**
  
-(1) Abfragen im CIR werden von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (<up>*2</up>) ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.+(1) Abfragen im CIR werden von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (<sup>*2</sup>) ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.
  
 (2) Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, dürfen die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 die in Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Daten einsehen. (2) Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, dürfen die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 die in Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Daten einsehen.
  
-(<up>*2</up>)  Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).“ "+(<sup>*2</sup>)  Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).“ "
  
 5. Artikel 24 wird wie folgt geändert: 5. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
art._2_screening-konsistenz-verordnung.1783018476.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel