art._30_asylgesetz
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| art._30_asylgesetz [2026/08/15 09:07] – marcel | art._30_asylgesetz [2026/08/15 09:10] (aktuell) – marcel | ||
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| - | ====== § 30 AsylG: Offensichtlich unbegründete Asylanträge. ====== | + | ====== § 30 AsylG: Offensichtlich unbegründete Asylanträge ====== |
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| ==== - VG Meiningen, Urteil vom 04.05.2023, 8 K 446/22 Me ==== | ==== - VG Meiningen, Urteil vom 04.05.2023, 8 K 446/22 Me ==== | ||
| - | **Ablehnung als " | + | Ablehnung als " |
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| - | > | + | Zunächst erscheint eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht kompatibel, wenn im selben Bescheid zugleich ein Abschiebungsverbot festgestellt wird und der Kläger damit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG hat. Damit wird Sinn und Zweck einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht erfüllt. |
| - | >In offensichtlich aussichtlosen Fällen soll nämlich der Aufenthalt der Asylbewerber in Deutschland möglichst verkürzt werden und eine Abschiebung auch schon vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erfolgen (BT-Drs. 12/2062, 32 f.). Weiterhin sollte jeder politisch Verfolgte in Deutschland Asyl erhalten; diejenigen aber, die unseres Schutzes nicht bedürfen, weil sie offensichtlich nicht verfolgt sind, sollten schnell in ihre Heimat zurückkehren (BeckOK, AuslR/ | + | |
| + | In offensichtlich aussichtlosen Fällen soll nämlich der Aufenthalt der Asylbewerber in Deutschland möglichst verkürzt werden und eine Abschiebung auch schon vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erfolgen (BT-Drs. 12/2062, 32 f.). Weiterhin sollte jeder politisch Verfolgte in Deutschland Asyl erhalten; diejenigen aber, die unseres Schutzes nicht bedürfen, weil sie offensichtlich nicht verfolgt sind, sollten schnell in ihre Heimat zurückkehren (BeckOK, AuslR/ | ||
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