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art._30a_asylgesetz

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 Vor Wirksamswerden der GEAS-Reform regelte die Vorschrift das sog. "beschleunigte Verfahren". Die alte Fassung dieser Vorschrift kann daher übergangsweise auch noch für vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge relevant sein. Da das beschleunigte Verfahren nach altem Recht aber ohnehin nicht sonderlich oft angewandt wurde, dürfte es sich hier eher um seltene Einzelfälle handeln: Vor Wirksamswerden der GEAS-Reform regelte die Vorschrift das sog. "beschleunigte Verfahren". Die alte Fassung dieser Vorschrift kann daher übergangsweise auch noch für vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge relevant sein. Da das beschleunigte Verfahren nach altem Recht aber ohnehin nicht sonderlich oft angewandt wurde, dürfte es sich hier eher um seltene Einzelfälle handeln:
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