art._30a_asylgesetz
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| + | ===== - § 30a AsylG a. F. ===== | ||
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| + | Vor Wirksamswerden der GEAS-Reform regelte die Vorschrift das sog. " | ||
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| + | >(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, | ||
| + | >1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a oder § 29b) ist, | ||
| + | >2. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat, | ||
| + | >3. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, | ||
| + | >4. einen Folgeantrag gestellt hat, | ||
| + | >5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, | ||
| + | >6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, | ||
| + | >7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, oder | ||
| + | >8. entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist. | ||
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| + | >(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, | ||
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| + | >(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, | ||
| + | >1. einer Einstellung des Verfahrens oder | ||
| + | >2. einer Ablehnung des Asylantrags | ||
| + | >a) nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig, | ||
| + | >b) nach den §§ 29a, 29b oder 30 als offensichtlich unbegründet oder | ||
| + | >c) im Fall des § 71 Absatz 4. | ||
| + | >Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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