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art._30a_asylgesetz

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art._30a_asylgesetz [2026/06/07 09:13] marcelart._30a_asylgesetz [2026/06/07 09:15] (aktuell) marcel
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 (weggefallen) (weggefallen)
  
-===== - § 30 AsylG a. F. =====+===== - § 30a AsylG a. F. =====
  
 Vor Wirksamswerden der GEAS-Reform regelte die Vorschrift das sog. "beschleunigte Verfahren". Die alte Fassung dieser Vorschrift kann daher übergangsweise auch noch für vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge relevant sein. Da das beschleunigte Verfahren nach altem Recht aber ohnehin nicht sonderlich oft angewandt wurde, dürfte es sich hier eher um seltene Einzelfälle handeln: Vor Wirksamswerden der GEAS-Reform regelte die Vorschrift das sog. "beschleunigte Verfahren". Die alte Fassung dieser Vorschrift kann daher übergangsweise auch noch für vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge relevant sein. Da das beschleunigte Verfahren nach altem Recht aber ohnehin nicht sonderlich oft angewandt wurde, dürfte es sich hier eher um seltene Einzelfälle handeln:
  
->Beschleunigte Verfahren+>**Beschleunigte Verfahren**
 > >
 >(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer >(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer
art._30a_asylgesetz.1780816406.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel