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art._31_asylverfahrensrichtlinie

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art._31_asylverfahrensrichtlinie [2026/06/04 23:06] – angelegt marcelart._31_asylverfahrensrichtlinie [2026/06/04 23:06] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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 >Die Mitgliedstaaten können diese Fristen unbeschadet der Absätze 3 bis 5 überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten. >Die Mitgliedstaaten können diese Fristen unbeschadet der Absätze 3 bis 5 überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten.
  
-~~socialte~~+~~socialite~~
art._31_asylverfahrensrichtlinie.1780607168.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel