art._31_aufenthaltsgesetz
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| + | 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder | ||
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| + | 2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand | ||
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| + | und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, | ||
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| + | (1a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, gilt Absatz 1 für den Ehegatten des Ausländers mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Zeitraum auch als erfüllt gilt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden hat. | ||
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| + | (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. | ||
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art._31_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel
