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art._32_aufnahmerichtlinie-2013

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 +Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang II der Aufnahmerichtlinie 2013|Anhang II]] Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.
 +
 +Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in [[Anhang III der Aufnahmerichtlinie 2013|Anhang III]] zu lesen.
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
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