art._32_aufnahmerichtlinie
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| - | >(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet, gegebenenfalls in Absprache mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, | + | < |
| - | > | + | (1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet, gegebenenfalls in Absprache mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, |
| - | >(2) Der Notfallplan nach Absatz 1 trägt den besonderen nationalen Gegebenheiten Rechnung, wird unter Verwendung eines von der Asylagentur auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur spätestens am 12. April 2025 mitgeteilt. Der Plan wird überprüft, | + | |
| - | > | + | (2) Der Notfallplan nach Absatz 1 trägt den besonderen nationalen Gegebenheiten Rechnung, wird unter Verwendung eines von der Asylagentur auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur spätestens am 12. April 2025 mitgeteilt. Der Plan wird überprüft, |
| - | >(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Asylagentur auf deren Ersuchen Informationen über ihre Notfallpläne nach Absatz 1 zur Verfügung, und die Asylagentur unterstützt die Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne. | + | |
| + | (3) Die Mitgliedstaaten stellen der Asylagentur auf deren Ersuchen Informationen über ihre Notfallpläne nach Absatz 1 zur Verfügung, und die Asylagentur unterstützt die Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne. | ||
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