art._32_eurodac-verordnung-2013
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| - | ====== Art. 32 Eurodac-Verordnung 2013: ====== | + | ====== Art. 32 Eurodac-Verordnung 2013: Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten |
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| + | (1) Die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung von Eurodac. | ||
| + | (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Jahr eine Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2, einschließlich einer stichprobenartigen Analyse der in elektronischer Form übermittelten begründeten Anträge, von einer unabhängigen Stelle gemäß Artikel 33 Absatz 2 durchgeführt wird. | ||
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| + | Die Überprüfung wird dem in Artikel 40 Absatz 7 genannten Jahresbericht der Mitgliedstaaten beigefügt. | ||
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| + | (3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, | ||
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| + | (4) Die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen für die Zwecke des Artikels 3 mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam entwickelt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Agentur alle zwei Jahre übermittelt. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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