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art._33_aufenthaltsgesetz

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art._33_aufenthaltsgesetz [2026/07/29 16:00] – angelegt marcelart._33_aufenthaltsgesetz [2026/07/29 16:26] (aktuell) marcel
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 ====== § 33 AufenthG: Geburt eines Kindes im Bundesgebiet ====== ====== § 33 AufenthG: Geburt eines Kindes im Bundesgebiet ======
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 +===== - Wortlaut =====
  
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 <sup>1</sup>Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. <sup>2</sup>Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. <sup>3</sup>Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt. <sup>1</sup>Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. <sup>2</sup>Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. <sup>3</sup>Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
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 +===== - Aufenthaltserlaubnis der Eltern =====
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 +Zwar genügt nach dem Wortlaut der Vorschrift jede Aufenthaltserlaubnis der Eltern. Nach h. M. soll jedoch § 29 Abs. 3 AufenthG Anwendung finden. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, also wenn die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b oder § 104c besitzen, soll die Erteilung daher ausgeschlossen sein (vgl. NK-AuslR/Oberhäuser AufenthG § 33 Rn. 5, BeckOK AuslR/Tewocht AufenthG § 33 Rn. 10a). In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hingegen sind die Erteilungsvoraussetzungen nach den [[https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf|AVwV]], Ziff. 33.0, grundsätzlich erfüllt. Das betrifft namentlich solche Fälle, in denen die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzen.
  
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art._33_aufenthaltsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel