art._33_eurodac-verordnung-2013
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._33_eurodac-verordnung-2013 [2026/08/02 20:16] – angelegt marcel | art._33_eurodac-verordnung-2013 [2026/08/02 20:53] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== Art. 33 Eurodac-Verordnung 2013: ====== | + | ====== Art. 33 Eurodac-Verordnung 2013: Schutz der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verarbeiteten personenbezogenen Daten ====== |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| < | < | ||
| + | (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Bestimmungen, | ||
| + | (2) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an und von Eurodac, wird von den gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI benannten nationalen Behörden überwacht. | ||
| + | |||
| + | (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2009/371/JI und wird von einem unabhängigen externen Datenschutzbeauftragten überwacht. Die Artikel 30, 31 und 32 dieses Beschlusses sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gemäß dieser Verordnung anwendbar. Der unabhängige Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Rechte der betreffenden Person nicht verletzt werden. | ||
| + | |||
| + | (4) Die für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 von Eurodac nach dieser Verordnung erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, verarbeitet werden. | ||
| + | |||
| + | (5) Das Zentralsystem, | ||
| </ | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._33_eurodac-verordnung-2013.1785694617.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
