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art._34_asylgesetz

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art._34_asylgesetz [2026/08/16 10:38] – marcelart._34_asylgesetz [2026/10/16 12:24] (aktuell) – marcel
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 ==== - Nr. 4: Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand ==== ==== - Nr. 4: Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand ====
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 +=== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2026, 23 L 2492/26.A ===
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 +<blockquote>
 +Nach dieser Vorschrift darf eine Abschiebungsandrohung nur ergehen, wenn der Abschiebung insbesondere weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen. Durch die Novellierung der Vorschrift ist die deutsche Gesetzeslage an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Präzisierung der unionsrechtlichen Anforderungen an die Rückkehrentscheidung nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) angepasst worden.
 +
 +Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 -, juris, Rn. 28, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 -, juris, Rn. 76, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 -, juris, Rn. 69. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung, hier: eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG a.F., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –,
 +juris Rn. 18 m.w.N.,
 +
 +zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern.
 +
 +Im Hinblick auf Minderjährige hat der EuGH ausdrücklich entschieden, dass – erstens – Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie einer nationalen Rechtslage entgegensteht, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird, dass – zweitens – diese
 +Bestimmung verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und dass – drittens – es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im
 +Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser
 +Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung
 +ihres Vollzugs zu erwirken.
 +
 +Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 27 f.
 +
 +Demnach gebieten Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie die gebührende Berücksichtigung der familiären Bindungen im gesamten Verfahren, unabhängig davon, ob der Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds „nur“ gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Denn bei der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG a.F. handelt es sich um ein zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und damit vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht, so dass bereits dem Wortlaut nach sowie entsprechend überwiegender Auffassung ein rechtmäßiger Aufenthalt des Familienangehörigen vorliegt. Mit Blick auf die Dauer von Asylverfahren kann auch nicht davon ausgegangen werden, eine infolge des Vollzugs der Rückkehrentscheidung eintretende Trennung von einem "nur" über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden anderen Kernfamilienmitglied sei mit Blick auf die nach Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG schutzwürdigen Belange grundsätzlich nicht relevant. Zudem lässt sich vor dem Abschluss des Asylverfahrens noch nicht feststellen, ob dieses in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mündet.
 +
 +Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 – 23 A 41/24.A –, juris Rn. 17, und Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 21 A 2595/24.A –, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 – OVG 12 N 23/24 –, juris Rn. 9 f; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 4 A 303/23.A –, Rn. 11, juris Rn. 9 ff; OVG Nds., Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 – juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 6 ZB 22.31073 – juris Rn. 28 ff.
 +</blockquote>
 +
 +{{:0:260908_vg_dus_80vpos_art5_ag.pdf|Beschluss}}
  
 === - VG Minden, Beschluss vom 19.11.2025, 12 L 1178/25.A === === - VG Minden, Beschluss vom 19.11.2025, 12 L 1178/25.A ===
art._34_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel