art._34_asylgesetz
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| - | ====== § 34 AsylG: Abschiebungsandrohung. ====== | + | ====== § 34 AsylG: Abschiebungsandrohung ====== |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | > | + | < |
| - | des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, | + | (1) < |
| - | >1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, | + | |
| - | >2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, | + | 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, |
| - | >3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise | + | |
| - | lässig | + | 2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, |
| - | >4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und | + | |
| - | >5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. | + | 3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise |
| - | >Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig. | + | |
| - | >(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, | + | 4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und |
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| + | 5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. | ||
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| ===== - Zu Abs. 1: Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung ===== | ===== - Zu Abs. 1: Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung ===== | ||
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| === - VG Minden, Beschluss vom 19.11.2025, 12 L 1178/25.A === | === - VG Minden, Beschluss vom 19.11.2025, 12 L 1178/25.A === | ||
| - | **Entgegenstehendes Kindeswohlinteresse auch bei Aufenthaltsgestattung** | + | Entgegenstehendes Kindeswohlinteresse auch bei Aufenthaltsgestattung |
| - | >Der Abschiebungsandrohung steht die Berücksichtigung des Kindeswohl entgegen. Art. 5 a) der Richtlinie 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass das Kindeswohl sowohl bei Rückkehrentscheidung gegenüber dem Elternteil des Kindes als auch gegenüber dem Kind selbst berücksichtigt werden muss. | + | < |
| - | > | + | Der Abschiebungsandrohung steht die Berücksichtigung des Kindeswohl entgegen. Art. 5 a) der Richtlinie 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass das Kindeswohl sowohl bei Rückkehrentscheidung gegenüber dem Elternteil des Kindes als auch gegenüber dem Kind selbst berücksichtigt werden muss. |
| - | >Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, insb. Rn. 33. | + | |
| - | > | + | Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, insb. Rn. 33. |
| - | >Ausweislich der überreichten Unterlagen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist deutlich, dass für das Kind [...] am 16. Oktober 2025 ein Asylerstantrag beim Bundesamt gestellt worden ist. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen [...] geführt. Da sich ein Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) noch im laufenden Asylverfahren befindet, verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung für die Bundesrepublik Deutschland (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG). Er verfügt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, | + | |
| - | > | + | Ausweislich der überreichten Unterlagen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist deutlich, dass für das Kind [...] am 16. Oktober 2025 ein Asylerstantrag beim Bundesamt gestellt worden ist. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen [...] geführt. Da sich ein Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) noch im laufenden Asylverfahren befindet, verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung für die Bundesrepublik Deutschland (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG). Er verfügt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, |
| - | >Vgl. VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris Rn. 30; VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A -, juris Rn. 180; VG Schleswig-Holstein, | + | |
| + | Vgl. VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris Rn. 30; VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A -, juris Rn. 180; VG Schleswig-Holstein, | ||
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| === - VG Düsseldorf, | === - VG Düsseldorf, | ||
| - | >**3. Leitsatz: 3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.** | + | 3. Leitsatz: |
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| + | 3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. | ||
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| === - VG Gelsenkirchen, | === - VG Gelsenkirchen, | ||
| - | **Stationäre Behandlung als Abschiebungshindernis** | + | Stationäre Behandlung als Abschiebungshindernis |
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| + | Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung angesichts des Vorbringens des Antragstellers, | ||
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| + | Der Antragsteller hat ein aktuell aus gesundheitlichen Gründen anzunehmendes Abschiebungshindernis hinreichend glaubhaft gemacht. | ||
| - | >Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung angesichts des Vorbringens des Antragstellers, | + | Laut dem vorgelegten Behandlungsbericht des Zentrums für Notfallmedizin der Universitätsmedizin Essen vom 29. November 2025 wurde der Antragsteller an demselben Tag wegen des hochgradigen Verdachts einer offenen – hoch infektiösen – Tuberkulose notfallmäßig behandelt. Nach den Ausführungen der Bescheinigung der Universitätsmedizin Essen – Ruhrlandklinik – vom 2. Dezember 2025 werde der Antragsteller seit dem 29. November 2025 bis auf Weiteres wegen der Diagnose Lungentuberkulose stationär behandelt. Eine Aussage über die Dauer der stationären Behandlung lasse sich, so die Klinik, noch nicht treffen, da dies vom Ansprechen der Therapie abhängig sei. Dass die stationäre Behandlung des Antragstellers entgegen den schlüssigen wie nachvollziehbaren fachärztlichen Ausführungen in der letztgenannten Bescheinigung derzeit nicht (mehr) erforderlich wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| - | >Der Antragsteller hat ein aktuell aus gesundheitlichen Gründen anzunehmendes Abschiebungshindernis hinreichend glaubhaft gemacht. | + | |
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| - | >Laut dem vorgelegten Behandlungsbericht des Zentrums für Notfallmedizin der Universitätsmedizin Essen vom 29. November 2025 wurde der Antragsteller an demselben Tag wegen des hochgradigen Verdachts einer offenen – hoch infektiösen – Tuberkulose notfallmäßig behandelt. Nach den Ausführungen der Bescheinigung der Universitätsmedizin Essen – Ruhrlandklinik – vom 2. Dezember 2025 werde der Antragsteller seit dem 29. November 2025 bis auf Weiteres wegen der Diagnose Lungentuberkulose stationär behandelt. Eine Aussage über die Dauer der stationären Behandlung lasse sich, so die Klinik, noch nicht treffen, da dies vom Ansprechen der Therapie abhängig sei. Dass die stationäre Behandlung des Antragstellers entgegen den schlüssigen wie nachvollziehbaren fachärztlichen Ausführungen in der letztgenannten Bescheinigung derzeit nicht (mehr) erforderlich wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. | + | |
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