art._34_asylgesetz
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| - | >(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 | + | >(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, |
| - | des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, | + | |
| >1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, | >1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, | ||
| >2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, | >2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, | ||
| - | >3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise | + | >3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise |
| - | lässig | + | |
| >4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und | >4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und | ||
| >5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. | >5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. | ||
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