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art._34_asylgesetz

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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 +>(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
-des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn+
 >1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, >1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
 >2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, >2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird,
->3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zu- +>3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist,
-lässig ist,+
 >4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und >4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und
 >5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. >5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
art._34_asylgesetz.1780179977.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel