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art._34_asylgesetz

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->(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 +>(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
-des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn+
 >1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, >1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
 >2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, >2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird,
art._34_asylgesetz.1780180037.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel