art._34_eurodac-verordnung-2013
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| - | ====== Art. 34 Eurodac-Verordnung 2013: ====== | + | ====== Art. 34 Eurodac-Verordnung 2013: Datensicherheit |
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| + | (1) Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit vor und während der Übermittlung an das Zentralsystem. | ||
| + | (2) Jeder Mitgliedstaat trifft für sämtliche Daten, die von seinen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Sicherheitsplans, | ||
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| + | a) die Daten physisch zu schützen, auch durch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen; | ||
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| + | b) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den nationalen Anlagen erhalten, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten ausführt, die dem Zweck von Eurodac dienen (Zugangskontrolle); | ||
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| + | c) das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle); | ||
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| + | d) die unbefugte Eingabe von Daten sowie die unbefugte Einsichtnahme, | ||
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| + | e) die unbefugte Verarbeitung von Eurodac-Daten und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die in Eurodac verarbeitet wurden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe); | ||
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| + | f) sicherzustellen, | ||
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| + | g) sicherzustellen, | ||
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| + | h) zu gewährleisten, | ||
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| + | i) sicherzustellen, | ||
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| + | j) insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Eurodac oder von Eurodac oder während des Transports von Datenträgern die Daten von Unbefugten gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle); | ||
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| + | k) die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um sicherzustellen, | ||
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| + | (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über in ihren Systemen festgestellte Sicherheitsvorfälle. Die Agentur setzt bei einem Sicherheitsvorfall die Mitgliedstaaten, | ||
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| + | (4) Die Agentur ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten Ziele in Bezug auf den Betrieb von Eurodac, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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