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art._34a_asylgesetz

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art._34a_asylgesetz [2026/06/15 19:18] marcelart._34a_asylgesetz [2026/07/26 23:07] (aktuell) – [2.1 Allgemeines] marcel
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-(1) Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat. +(1) <sup>1</sup>Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. <sup>2</sup>Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. <sup>3</sup>Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat. 
-(2) In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. + 
-(3) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.+(2) <sup>1</sup>In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. <sup>2</sup>Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. 
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 +(3) <sup>1</sup>Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. <sup>2</sup>Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. <sup>3</sup>Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. <sup>4</sup>Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. <sup>5</sup>§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.
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 ===== - Zu Abs. 1:  Erlass der Abschiebungsanordnung ===== ===== - Zu Abs. 1:  Erlass der Abschiebungsanordnung =====
  
 +==== - Allgemeines ====
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 +=== - Anwendbarkeit auf "Altfälle" ===
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 +In der Rechtsprechung werden verschiedene Auffassungen zur Frage vertreten, ob § 34a AufenthG auch für Altfälle, also für Verfahren gilt, in denen die Asylanträge vor dem 12.06.2026 registriert worden sind, und die mithin der Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO unterfallen. So meint das OVG Mecklenburg-Vorpommern, dass Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. mangels passender Rechtsgrundlage rechtswidrig geworden sind und sich die Abschiebungsanordnungen nunmehr an der neuen Rechtsgrundlage messen lassen müssen. Jedoch hält man es offenbar für zulässig, bereits vor Wirksamwerden der AMMVO erlassene Abschiebungsanordnungen bestehen zu lassen, sofern sie der neuen Rechtslage entsprechen. Das VG Arnsberg hingegen hält eine Umdeutung hingegen ausdrücklich nicht für möglich.
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 +== OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2026, 4 LB 323/22 OVG ==
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 +**Leitsatz**
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 +Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 greift die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 nicht ein.
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 +Für eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats besteht seit dem 12. Juni 2026 keine Rechtsgrundlage mehr.
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 +Eine Überstellungsentscheidung ist nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich zu überprüfen.
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 +Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien bringen für vulnerable Personen nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich.
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 +Die Abschiebungsanordnung ist unionsrechtlich eine Überstellungsentscheidung und innerstaatlich zugleich eine Vollstreckungsvoraussetzung.
 +</blockquote>
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 +== VG Arnsberg, Beschluss vom 17.07.2026, 14 L 1306/25.A ==
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 +Rn. 16 ff:
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 +§ 34a Abs. 1 AsylG a.F. kann jedoch nicht (mehr) als Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung herangezogen werden.
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 +Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG a.F./n.F. stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Antragsbegehrens ist daher grundsätzlich das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes.
 +
 +Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus den in die AMM-Verordnung sowie in das Asylgesetz aufgenommenen Übergangsregelungen nicht, dass § 34a Abs. 1 AsylG a.F. weiterhin, d.h. nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes, zur Anwendung kommt und als Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 0.  September 0000 verfügte Abschiebungsanordnung nach Portugal zugrunde gelegt werden kann.
 +
 +aa. Insbesondere greift die Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der VO (EU) 2024/1348 (AsylVf-Verordnung - AsylVfVO) nach Auffassung der Kammer nicht ein. Danach unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12.  Juni 2026 eingereicht wurden („Altfälle“), der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVf-Richtlinie - AsylVfRL); für Anträge, die nach dem 12.  Juni 2026 eingereicht worden sind, gilt dagegen die AsylVf-Verordnung. Nach Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 gilt die AsylVf-Verordnung der Sache nach (allein) für das „Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes“. Er hat demnach schon nach seinem Wortlaut den Zweck den Übergang allein hinsichtlich der Anwendbarkeit verfahrensrechtlicher Vorschriften in Bezug auf das Verfahren der Prüfung und Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz zu regeln. Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 trifft hingegen keine Aussage zur übergangsweisen Anwendbarkeit des § 34a Abs. 1 AsylG a.F.. Denn diese vom Bundesamt hinsichtlich der angegriffenen Abschiebungsanordnung herangezogene Vorschrift betrifft die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. und ist dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zuzuordnen. Sowohl die hierfür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Grundlagen als auch die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates waren aber bereits vor Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes bis zum 11.  Juni 2026 gesondert in der Dublin III-Verordnung und u.a. der entsprechenden Durchführungsverordnung geregelt.
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 +Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt (auch nach der neuen Rechtslage) nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der AsylVf-Verordnung. Insoweit ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 5 AMM-VO und Art. 3 Nr. 9 AsylVfVO, dass Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß der AMM-Verordnung nicht unter den Begriff der „Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz“ fallen. Die AsylVf-Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der AMM-Verordnung und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren (vgl. Erwägungsgrund 101 AsylVfVO).
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 +Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.  Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 16 ff.; so auch: Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 270.
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 +Hiernach ist das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren erkennbar als eigenständiges, d.h. von dem Verfahren zur (materiellen) Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz abgekoppeltes und diesem vorgeschaltetes Verfahren ausgestaltet, das eigenen - nämlich insbesondere den in Kapitel I der AMM-Verordnung geregelten - Verfahrensgarantien und Verfahrensgrundsätzen unterliegt. Eine über den Wortlaut hinaus gehende Absicht des Verordnungsgebers auf Grundlage von Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO über die AsylVf-Richtlinie hinaus auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung bzw. der auf dieser Grundlage im Asyl a.F. getroffenen Regelung auf vor dem 12.  Juni 2026 eingereichte Anträge auf internationalen Schutz anwenden zu wollen, kann der Vorschrift nicht entnommen werden.
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 +Dagegen spricht zudem, dass die AMM-Verordnung selbst eine dem § 79 Abs. 3 AsylVfVO entsprechende, weitreichende Übergangsregelung gerade nicht vorsieht. Vielmehr ist die Dublin III-VO gemäß Art. 83 Abs. 1 AMM-VO mit Wirkung vom 12.  Juni 2026 aufgehoben worden und nunmehr durch die AMM-Verordnung, die ab dem 12.  Juni 2026 insgesamt gilt, vgl. Art. 85 Abs. 2 und 3 AMM-VO, ersetzt worden. Die Anwendbarkeit der Dublin III-VO auf Altfälle, d.h. auf Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12.  Juni 2026 registriert wurden, beschränkt sich gemäß Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ausdrücklich allein auf die (in Kapitel III Dublin III-VO geregelten) Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats,
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 +vgl. auch Wittmann, Die (gewandelte) Bedeutung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung nach Dublin-III-Verordnung und AMM-Verordnung, InfAuslR 2026, 268, 270.
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 +Rn. 42 ff.:
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 +b. Demnach ist die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Portugal nunmehr an § 34a Abs. 1 Satz 1 n.F. zu messen. Soll danach die Ausländerin/der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 AMM-VO überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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 +Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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 +aa. Es fehlt bereits an einer Überstellungsentscheidung nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 AMM-VO. Danach trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf die Antragstellerin/den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a AMM-VO stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c AMM-VO übermittelt hat, zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung. Über diese „Entscheidung […], sie [gemeint: die betreffende Person] in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen“ wird die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache in Kenntnis gesetzt, vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 AMM-VO.
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 +Diesen Anforderungen wird die in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene, zuvor auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. beruhende Unzulässigkeitsentscheidung nicht gerecht, da sie schon nicht in verständlicher Sprache zum Ausdruck bringt, dass die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden soll, sondern allein eine Entscheidung darüber trifft, dass der von der/dem Betroffenen gestellte Antrag auf internationalen Schutz „unzulässig“ ist, mithin nicht materiell geprüft wird.
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 +Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides vom 0.  September 0000 hat nach Ansicht der Kammer zudem durch die zum 12.  Juni 2026 eingetretenen Rechtsänderungen, insbesondere durch die durch das GEAS-Anpassungsgesetz in § 29 Abs. 1 AsylG n.F. vorgenommenen Änderungen, ihre Rechtsgrundlage verloren und ist deshalb rechtswidrig geworden.
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 +A.A. wohl: VG Hannover, Urteil vom 12.  Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 19, ohne weitere Begründung.
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 +Die vom Bundesamt herangezogene nationale Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. ist nach der mit dem GEAS-Anpassungsgesetz erfolgten Neufassung des § 29 AsylG entfallen. Auch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden. Die AMM-Verordnung stellt selbst keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bereit. Art. 38 StatusVO ist nicht anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.  Juni 2026 gestellt wurde (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 StatusVO). Zudem bedarf auch die Ablehnung als unzulässig nach Art. 38 StatusVO weiterhin einer mitgliedstaatlichen Regelung („kann nach nationalem Recht befugt sein“). Sowohl in der Neufassung des § 29 Abs. 1 AsylG als auch in Art. 38 StatusVO ist der Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der AMM-Verordnung für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, als Grund für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig gerade nicht mehr aufgeführt.
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 +Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.  Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 22.
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 +bb. Die in Ziffer 1. des Bescheids vom 0.  September 0000 verfügte Unzulässigkeitsentscheidung kann aber auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Überstellungsentscheidung i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO umgedeutet werden.
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 +Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, und auch dann, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
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 +Bei der Umdeutung wird die getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG - nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt.
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 +Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.  Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 16.
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 +Nicht entschieden werden muss, ob die nach § 47 Abs. 4 i.V.m. § 28 VwVfG gebotene, aber unterbliebene Anhörung schon zur formellen Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des Bundesamtes vom 13. Juli 2026 erklärten Umdeutung führt oder aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wurde.
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 +(1) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Unzulässigkeitsentscheidung, als umzudeutender Verwaltungsakt bzw. die Überstellungsentscheidung als umgedeuteter Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Diese Voraussetzung verlangt, dass der umgedeutete Verwaltungsakt die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben musss, wie sie der fehlerhafte Verwaltungsakt hätte.
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 +Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 10. Auflage 2023, § 47 VwVfG, Rn. 34; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 1.  April 2026, § 47 VwVfG, Rn. 21.
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 +Dies kann mit Blick auf die neu getroffene Systematik der AMM-Verordnung und des § 29 Abs. 1 AsylG n.F. bzw. § 34a AsylG n.F. nicht ohne Weiteres angenommen werden. Denn nach der vor Inkrafttreten der AMM-Verordnung am 12. Juni 2026 und des Asylgesetzes in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes geltenden Rechtslage und Gesetzessystematik hat das Bundesamt mit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. auch eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes getroffen, indem sie diesen als „unzulässig“ verworfen hat. Nach der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch die AMM-Verordnung ist eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in Form etwa einer Unzulässigkeitsentscheidung im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats aber nicht mehr vorgesehen. Vielmehr wird der Antrag auf internationalen Schutz gar nicht mehr geprüft, wie sich auch aus Art. 42 Abs. 2 AMM-VO ergibt, wonach die nach der AMM-Verordnung zuständige Behörde die/den Betroffene/n „gegebenenfalls“ davon in Kenntnis setzt, „dass er [gemeint ist: der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat] ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird. Vielmehr wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AMM-VO von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, nämlich demjenigen der auf Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III des Teils III der AMM-Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Allein diese Bestimmung (des zuständigen Mitgliedstaates) unter Beachtung der in Kapitel IV geregelten Verfahrensvorschriften im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren obliegt dem nach der AMM-Verordnung prüfenden Mitgliedstaat.
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 +(2) Eine Umdeutung der in Ziffer 1. des Bescheids vom 0. September 0000 enthaltenen Regelung in eine Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 42 AMM-VO scheitert - anders als dies die Antragsgegnerin meint - aber jedenfalls unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer daran, dass seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die der fehlerhaften Unzulässigkeitsentscheidung.
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 +Ungünstiger in diesem Sinne sind die Rechtsfolgen des umgedeuteten (neuen) Verwaltungsaktes dann, wenn die Rechtstellung der/des Betroffenen nach der Umdeutung weniger vorteilhaft oder nachteiliger ist als nach der Erstfassung. Es genügt, dass die Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes, in den umgedeutet werden soll, sich für die/den Betroffene/n insbesondere wirtschaftlich ungünstiger auswirken als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Ungünstiger wirken sich die Rechtsfolgen auch aus, wenn durch die gefundene Regelung eine zusätzlich belastende Funktion des Verwaltungsaktes geschaffen wird. Auch eine Verschlechterung der prozessualen Lage genügt.
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 +Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 10. Auflage 2023, § 47 VwVfG, Rn. 48, 51; hinsichtlich der prozessualen Verschlechterung siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25.  September 2014 - 14 A 1872/12 -, juris, Rn. 46 bei Wegfall des Widerspruchsverfahrens durch Umdeutung in einen Widerspruchsbescheid.
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 +Bei der Frage, ob die Rechtsfolge der umgedeuteten Entscheidung für die/den Betroffenen ungünstiger ist, sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Rechtsfolgen in den Blick zu nehmen.
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 +Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris, Urteilsabdruck Rn. 32.
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 +Außer Betracht bleiben sollen aber abstrakt ungünstigere Rechtsfolgen ohne praktische Auswirkungen.
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 +Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 10. Auflage 2023, § 47 VwVfG, Rn. 50 unter Bezugnahme auf VG Berlin, Urteil vom 20.  September 2005 - 2 A 84.04 -, juris, Rn. 34; vgl. auch Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 47 VwVfG, Rn. 34 wonach die ungünstigeren Rechtsfolgen nicht „bloß abstrakt-virtuell, sondern konkret“ sein müssen.
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 +Zwar geht das Bundesamt in der Begründung seiner Umdeutungsentscheidung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 zu Recht davon aus, dass hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung eines anderen Mitgliedstaats, die sowohl Teil der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. als auch der Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO ist, jeweils die Kriterien der Dublin III-VO maßgeblich sein dürften.
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 +Allerdings ist für die/den Betroffene/n die Umdeutung der ursprünglichen Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung mit einer prozessualen Verkürzung ihrer/seiner Rechte verbunden. Denn anders als hinsichtlich einer Unzulässigkeitsentscheidung, die einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle unterlag, „beschränkt“,
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 +vgl. so auch der Wortlaut im Vorschlag der Europäischen Kommission vom 23. September 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement - COM (2020) 610 final - 2020/0279 (COD) Art. 43 Abs. 1 AMM-VO, Abs. 56,
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 +Art. 43 Abs. 1 AMM-VO die gerichtliche Kontrolle der Überstellungsentscheidung auf die dort - seinem Wortlaut, dem Umstand der enumerativen Aufzählung ohne Öffnungsklausel und seiner Zielsetzung zufolge abschließend - aufgeführten Prüfungspunkte. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich hinsichtlich der Überstellungsentscheidung nur noch darauf,
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 +„a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
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 +b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
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 +c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.“
 +
 +Mit dieser Einschränkung des vom Gericht nunmehr noch zu beachtenden „Prüfungsprogramms“ hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Überstellungsentscheidung zugleich alle darüberhinausgehenden (im Rahmen einer Unzulässigkeitsentscheidung noch zu prüfenden Umstände) der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies betrifft im Rahmen der hier erfolgten Zuständigkeitsbestimmung anhand der für den vorliegend vor dem 12. Juni 2026 registrierten Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO maßgeblichen Kriterien in Kapitel III der Dublin III-Verordnung, namentlich der Vorschrift des Art. 12 Dublin III-VO, die Frage, ob die Voraussetzungen dieses Kriteriums zur Zuständigkeitsbestimmung vom Bundesamt zu Recht angenommen wurden. Denn Art. 43 Abs. 1 it. c) AMM-VO ermöglicht nur die gerichtliche Überprüfung der dort genannten Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Wahrung der Familieneinheit (Art. 25 bis 28 AMM-VO). Nicht mehr justiziabel, weil der gerichtlichen Kontrolle entzogen, wäre im Falle einer Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in eine Überstellungsentscheidung zudem auch die Frage, ob das danach durchzuführende Aufnahmeverfahren, das sich mangels entsprechender Übergangsvorschrift nach den in Art. 39 und 40 AMM-VO geregelten Verfahrensvorschriften zu richten hat, ordnungsgemäß abgelaufen ist. Insbesondere könnte die/der Betroffene nach der eindeutigen Regelung in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO nicht mehr beanspruchen, dass das Gericht prüft, ob gemäß Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 3 AMM-VO die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, weil das Aufnahmegesuch vom Bundesamt dem ersuchten Mitgliedstaat nicht innerhalb der hierfür nach Art. 39 Abs. 1 und 2 AMM-VO vorgesehenen Fristen unterbreitet wurde. Eine solche gerichtliche Prüfung lässt der allein in Betracht kommende Prüfungspunkt des Art. 43 Abs. 1 lit. b) AMM-VO begrifflich nicht zu, da er auf Umstände abstellt, die „nach der Überstellungsentscheidung“ vorliegen, die Einhaltung der Fristen zur Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs ist allerdings Voraussetzung der Überstellungsentscheidung selbst und erfolgt mithin zeitlich vor dieser.
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 ==== - Zu Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung ==== ==== - Zu Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung ====
  
-**Reiseunfähigkeit aufgrund von Suizidalität steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegen**+=== - Reiseunfähigkeit aufgrund von Suzidalität === 
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 +Reiseunfähigkeit aufgrund von Suizidalität steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegen. Die Entscheidung erging noch zu § 34a AsylG a.F., dürfte aber auf die aktuelle Fassung übertragbar sein
  
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 Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, d.h. im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung ist das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylG mithin verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse, Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, d.h. im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung ist das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylG mithin verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse,
  
-vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34 a Rz. 47, 21.+vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34a Rz. 47, 21.
  
 Eine derartige Gefahr lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die dort dargelegte "chronifizierte Suizidalität" entnehmen. Danach wird insbesondere für den Fall der Abschiebung bzw. Überstellung der Antragstellerin und der damit verbundenen gleichzeitigen Trennung von ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet ein schwerer Suizidversuch befürchtet und zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Es besteht nach der ärztlichen Stellungnahme des PSZ Düsseldorf derzeit keine Reisefähigkeit. Danach liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung der Erkrankung der Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Abschiebung vor. Eine insoweit ausreichende Berücksichtigung der ärztlicherseits dargelegten Gefährdung der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin lässt sich bisher nicht feststellen. Der alleinige Hinweis auf eine ärztliche Begleitung der Überstellung ist angesichts der dargelegten Schwere der Suizidgefährdung, die die Antragstellerin nach der ärztlichen Bescheinigung des LVR Klinikums vom 13. Dezember 2018 auch noch während des stationären Aufenthalts gezeigt hat, nicht ausreichend. Eine derartige Gefahr lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die dort dargelegte "chronifizierte Suizidalität" entnehmen. Danach wird insbesondere für den Fall der Abschiebung bzw. Überstellung der Antragstellerin und der damit verbundenen gleichzeitigen Trennung von ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet ein schwerer Suizidversuch befürchtet und zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Es besteht nach der ärztlichen Stellungnahme des PSZ Düsseldorf derzeit keine Reisefähigkeit. Danach liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung der Erkrankung der Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Abschiebung vor. Eine insoweit ausreichende Berücksichtigung der ärztlicherseits dargelegten Gefährdung der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin lässt sich bisher nicht feststellen. Der alleinige Hinweis auf eine ärztliche Begleitung der Überstellung ist angesichts der dargelegten Schwere der Suizidgefährdung, die die Antragstellerin nach der ärztlichen Bescheinigung des LVR Klinikums vom 13. Dezember 2018 auch noch während des stationären Aufenthalts gezeigt hat, nicht ausreichend.
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