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art._35_asylverfahrensrichtlinie

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art._35_asylverfahrensrichtlinie [2026/06/04 22:37] – angelegt marcelart._35_asylverfahrensrichtlinie [2026/06/04 22:39] (aktuell) marcel
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-====== Art. 35 Asylverfahrensrichtlinie:  ======+====== Art. 35 Asylverfahrensrichtlinie: Begriff des ersten Asylstaats ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Die Mitgliedstaaten geben den Antragstellern Gelegenheit, sich zu der Anwendung der Gründe nach Artikel 33 in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. Die Mitgliedstaaten dürfen nur dann eine Ausnahme nach Maßgabe von Artikel 42 machen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt.+>Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller angesehen werden, wenn
 > >
->Dieser Absatz gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und des Artikels 5 der. Verordnung (EU) Nr. 604/2013.+>ader Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder
 > >
->(2Die Mitgliedstaaten können vorsehendass die Bediensteten anderer Behörden als der Asylbehörde die persönliche Anhörung zu der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz durchführen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicherdass diese Bediensteten zuvor die erforderliche Grundschulung insbesondere in Bezug auf das internationale Recht auf dem Gebiet der Menschenrechte, den Besitzstand der Union im Asylbereich und Gesprächsführungstechniken erhalten.+>bihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutzeinschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird, 
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 +>vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird. 
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 +>Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände des Antragstellers können die Mitgliedstaaten Artikel 38 Absatz 1 berücksichtigen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände anzufechten.
  
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art._35_asylverfahrensrichtlinie.1780605434.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel