art._35_asylverfahrensrichtlinie
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| art._35_asylverfahrensrichtlinie [2026/06/04 22:39] – marcel | art._35_asylverfahrensrichtlinie [2026/07/19 15:39] (aktuell) – marcel | ||
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| - | >Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller angesehen werden, wenn | + | < |
| - | > | + | Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller angesehen werden, wenn |
| - | >a) der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder | + | |
| - | > | + | a) der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder |
| - | >b) ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, | + | |
| - | > | + | b) ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, |
| - | >vorausgesetzt, | + | |
| - | > | + | vorausgesetzt, |
| - | >Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände des Antragstellers können die Mitgliedstaaten Artikel 38 Absatz 1 berücksichtigen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, | + | |
| + | Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände des Antragstellers können die Mitgliedstaaten Artikel 38 Absatz 1 berücksichtigen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
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