art._35_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Die Prüfung zur Feststellung, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Prüfung zur Feststellung, |
| - | >In dem Fall gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e schließt die Asylbehörde die Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab. | + | |
| - | > | + | In dem Fall gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e schließt die Asylbehörde die Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab. |
| - | >Der Antrag ist nicht allein deshalb als zulässig anzusehen, weil innerhalb der in diesem Absatz und in Absatz 2 genannten Fristen keine Entscheidung über die Unzulässigkeit ergangen ist. | + | |
| - | > | + | Der Antrag ist nicht allein deshalb als zulässig anzusehen, weil innerhalb der in diesem Absatz und in Absatz 2 genannten Fristen keine Entscheidung über die Unzulässigkeit ergangen ist. |
| - | >(2) Die Asylbehörde kann die Fristen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 um höchstens zwei Monate verlängern, | + | |
| - | > | + | (2) Die Asylbehörde kann die Fristen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 um höchstens zwei Monate verlängern, |
| - | >a) eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, was es unmöglich macht, das Zulässigkeitsverfahren innerhalb der festgelegten Fristen abzuschließen; | + | |
| - | > | + | a) eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, was es unmöglich macht, das Zulässigkeitsverfahren innerhalb der festgelegten Fristen abzuschließen; |
| - | >b) es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht; | + | |
| - | > | + | b) es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht; |
| - | >c) die Verzögerung eindeutig und ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 9 nicht nachgekommen ist. | + | |
| - | > | + | c) die Verzögerung eindeutig und ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 9 nicht nachgekommen ist. |
| - | >(3) Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags ab. | + | |
| - | > | + | (3) Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Antrags ab. |
| - | >(4) Die Asylbehörde stellt sicher, dass — unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung — das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit, | + | |
| - | > | + | (4) Die Asylbehörde stellt sicher, dass — unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung — das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit, |
| - | >(5) Die Asylbehörde kann die in Absatz 4 genannte Sechsmonatsfrist um höchstens sechs weitere Monate verlängern, | + | |
| - | > | + | (5) Die Asylbehörde kann die in Absatz 4 genannte Sechsmonatsfrist um höchstens sechs weitere Monate verlängern, |
| - | >a) eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sodass es unmöglich ist, das Verfahren innerhalb der Sechsmonatsfrist abzuschließen; | + | |
| - | > | + | a) eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sodass es unmöglich ist, das Verfahren innerhalb der Sechsmonatsfrist abzuschließen; |
| - | >b) es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht; | + | |
| - | > | + | b) es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht; |
| - | >c) die Verzögerung eindeutig und ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 9 nicht nachgekommen ist. | + | |
| - | > | + | c) die Verzögerung eindeutig und ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 9 nicht nachgekommen ist. |
| - | >(6) Ist ein Antragsteller gemäß dem Überstellungsverfahren nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu behandeln, so beginnt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 2 eingereicht wurde. | + | |
| - | > | + | (6) Ist ein Antragsteller gemäß dem Überstellungsverfahren nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu behandeln, so beginnt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 2 eingereicht wurde. |
| - | >(7) Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, | + | |
| - | > | + | (7) Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, |
| - | >a) sie überprüft mindestens alle vier Monate die Lage in diesem Herkunftsland; | + | |
| - | > | + | a) sie überprüft mindestens alle vier Monate die Lage in diesem Herkunftsland; |
| - | >b) sie berücksichtigt gegebenenfalls die von der Asylagentur durchgeführten Überprüfungen der Lage in diesem Herkunftsland; | + | |
| - | > | + | b) sie berücksichtigt gegebenenfalls die von der Asylagentur durchgeführten Überprüfungen der Lage in diesem Herkunftsland; |
| - | >c) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller so schnell wie möglich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die Gründe der Aufschiebung. | + | |
| - | > | + | c) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller so schnell wie möglich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die Gründe der Aufschiebung. |
| - | >Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur so schnell wie möglich über die Aufschiebung der Verfahren für dieses Herkunftsland. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab. | + | |
| - | > | + | Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur so schnell wie möglich über die Aufschiebung der Verfahren für dieses Herkunftsland. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab. |
| - | >(8) Die Mitgliedstaaten legen Fristen für den Abschluss des Prüfungsverfahrens für die Fälle fest, in denen ein Gericht die Entscheidung der Asylbehörde aufhebt und die Sache zurückverweist. Diese Fristen müssen kürzer sein als die in diesem Artikel festgelegten Fristen. | + | |
| + | (8) Die Mitgliedstaaten legen Fristen für den Abschluss des Prüfungsverfahrens für die Fälle fest, in denen ein Gericht die Entscheidung der Asylbehörde aufhebt und die Sache zurückverweist. Diese Fristen müssen kürzer sein als die in diesem Artikel festgelegten Fristen. | ||
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art._35_asylverfahrensverordnung.1780779085.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
