art._36_ammvo
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| (2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, | (2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, | ||
| - | >Ungeachtet des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung nach Artikel 26 ist für den Fall, dass ein neues Verfahren zur Aufnahme eines Minderjährigen in Bezug auf einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, der gemäß Artikel 26 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist, von den betroffenen Personen keine schriftliche Zustimmung erforderlich, | + | Ungeachtet des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung nach Artikel 26 ist für den Fall, dass ein neues Verfahren zur Aufnahme eines Minderjährigen in Bezug auf einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, der gemäß Artikel 26 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist, von den betroffenen Personen keine schriftliche Zustimmung erforderlich, |
| (3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder schließt diese Prüfung ab. | (3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder schließt diese Prüfung ab. | ||
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