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art._36_ammvo

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 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden, wobei der Mitgliedstaat den Minderjährigen aufnimmt oder wieder aufnimmt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass es der schriftlichen Zustimmung der betreffenden Person bedarf, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, es sei denn, dass dies nachweislich nicht dem Kindeswohl dient. Das Gleiche gilt bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Aufnahmeverfahren für diese eingeleitet werden muss. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden, wobei der Mitgliedstaat den Minderjährigen aufnimmt oder wieder aufnimmt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass es der schriftlichen Zustimmung der betreffenden Person bedarf, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, es sei denn, dass dies nachweislich nicht dem Kindeswohl dient. Das Gleiche gilt bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Aufnahmeverfahren für diese eingeleitet werden muss.
  
->Ungeachtet des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung nach Artikel 26 ist für den Fall, dass ein neues Verfahren zur Aufnahme eines Minderjährigen in Bezug auf einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, der gemäß Artikel 26 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist, von den betroffenen Personen keine schriftliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, dass die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat nachweislich nicht dem Wohl des Kindes dient.+Ungeachtet des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung nach Artikel 26 ist für den Fall, dass ein neues Verfahren zur Aufnahme eines Minderjährigen in Bezug auf einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, der gemäß Artikel 26 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist, von den betroffenen Personen keine schriftliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, dass die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat nachweislich nicht dem Wohl des Kindes dient.
  
 (3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder schließt diese Prüfung ab. (3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder schließt diese Prüfung ab.
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