art._36_asylverfahrensverordnung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| art._36_asylverfahrensverordnung [2026/06/15 19:48] – angelegt marcel | art._36_asylverfahrensverordnung [2026/06/15 19:48] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 5: | Zeile 5: | ||
| < | < | ||
| (1) Eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wird dem Antragsteller schriftlich so schnell wie möglich gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt. Wird der Antragsteller durch einen Vertreter oder einen Rechtsberater rechtlich vertreten, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung diesem statt dem Antragsteller mitteilen. | (1) Eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wird dem Antragsteller schriftlich so schnell wie möglich gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt. Wird der Antragsteller durch einen Vertreter oder einen Rechtsberater rechtlich vertreten, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung diesem statt dem Antragsteller mitteilen. | ||
| + | |||
| (2) Wird ein Antrag als unzulässig, | (2) Wird ein Antrag als unzulässig, | ||
| + | |||
| (3) Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Entscheidung und darüber unterrichtet, | (3) Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Entscheidung und darüber unterrichtet, | ||
| + | |||
| (4) Wird der Antragsteller von einem Rechtsberater unterstützt, | (4) Wird der Antragsteller von einem Rechtsberater unterstützt, | ||
| + | |||
| (5) Im Fall von Anträgen im Namen von Minderjährigen oder abhängigen Erwachsenen((Berichtigung, | (5) Im Fall von Anträgen im Namen von Minderjährigen oder abhängigen Erwachsenen((Berichtigung, | ||
| </ | </ | ||
art._36_asylverfahrensverordnung.1781545706.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
