Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


art._36_qualifikationsrichtlinie

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

art._36_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 16:20] – angelegt marcelart._36_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 17:27] (aktuell) marcel
Zeile 1: Zeile 1:
-====== Art. 36 Qualifikationsrichtlinie:  ======+====== Art. 36 Qualifikationsrichtlinie: Zusammenarbeit ======
  
 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
 <blockquote> <blockquote>
 +Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
  
 +In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen.
 </blockquote> </blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._36_qualifikationsrichtlinie.1784470853.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel