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art._37_ammvo

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art._37_ammvo [2026/06/06 12:20] – angelegt marcelart._37_ammvo [2026/06/06 12:21] (aktuell) – [1. Wortlaut] marcel
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 >(5) Die Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen endet, wenn anhand der Aktualisierung des Datensatzes nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1358 festgestellt wird, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis im Einklang mit einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, die nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags ergangen ist. >(5) Die Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen endet, wenn anhand der Aktualisierung des Datensatzes nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1358 festgestellt wird, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis im Einklang mit einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, die nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags ergangen ist.
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-Ein nach einer vollzogenen Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der somit ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.+>Ein nach einer vollzogenen Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der somit ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
  
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art._37_ammvo.1780741258.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel