art._38_asylverfahrensrichtlinie
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird: | + | < |
| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird: |
| - | >a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, | + | |
| - | > | + | a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, |
| - | >b) keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden; | + | |
| - | > | + | b) keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden; |
| - | >c) Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; | + | |
| - | > | + | c) Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; |
| - | >d) Einhaltung des Verbots der Abschiebung, | + | |
| - | > | + | d) Einhaltung des Verbots der Abschiebung, |
| - | >e) Möglichkeit, | + | |
| - | > | + | e) Möglichkeit, |
| - | >(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören | + | |
| - | > | + | (2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören |
| - | >a) Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt; | + | |
| - | > | + | a) Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt; |
| - | >b) Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, | + | |
| - | > | + | b) Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, |
| - | >c) mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, | + | |
| - | > | + | c) mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, |
| - | >(3) Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung durchführen, | + | |
| - | > | + | (3) Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung durchführen, |
| - | >a) unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und | + | |
| - | > | + | a) unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und |
| - | >b) händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde. | + | |
| - | > | + | b) händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde. |
| - | >(4) Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, | + | |
| - | > | + | (4) Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, |
| - | >(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird. | + | |
| + | (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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art._38_asylverfahrensrichtlinie.1780605780.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
