art._38_eurodac-verordnung
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| - | >(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der biometrischen Daten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität. Soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, | + | < |
| - | > | + | (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der biometrischen Daten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität. Soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, |
| - | >(2) Eurodac führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge durch. Jeder Antrag wird innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eingang bearbeitet. Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen des nationalen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die eu-LISA nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet Eurodac den Antrag vorrangig, sobald diese Umstände nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen legt eu-LISA Kriterien zur Sicherstellung der vorrangigen Bearbeitung von Anträgen fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist. | + | |
| - | > | + | (2) Eurodac führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge durch. Jeder Antrag wird innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eingang bearbeitet. Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen des nationalen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die eu-LISA nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet Eurodac den Antrag vorrangig, sobald diese Umstände nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen legt eu-LISA Kriterien zur Sicherstellung der vorrangigen Bearbeitung von Anträgen fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist. |
| - | >(3) eu-LISA legt die Verfahren für die Verarbeitung der eingegangenen Daten und die Übermittlung des Ergebnisses des Datenabgleichs fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist. | + | |
| - | > | + | (3) eu-LISA legt die Verfahren für die Verarbeitung der eingegangenen Daten und die Übermittlung des Ergebnisses des Datenabgleichs fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist. |
| - | >(4) Erforderlichenfalls kontrolliert in dem Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (4) Erforderlichenfalls kontrolliert in dem Mitgliedstaat, |
| - | >Liefert Eurodac nach einem Abgleich von sowohl Fingerbadruck- als auch Gesichtsbilddaten mit den in der automatisierten Zentraldatenbank gespeicherten Daten einen Fingerabdrucktreffer und einen Gesichtsbildtreffer, | + | |
| - | > | + | Liefert Eurodac nach einem Abgleich von sowohl Fingerbadruck- als auch Gesichtsbilddaten mit den in der automatisierten Zentraldatenbank gespeicherten Daten einen Fingerabdrucktreffer und einen Gesichtsbildtreffer, |
| - | >Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen. | + | |
| - | > | + | Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen. |
| - | >(5) Das Ergebnis des Abgleichs von Gesichtsbilddaten gemäß Artikel 27 — wenn nur ein Treffer anhand eines Gesichtsbildes erhalten wurde — und gemäß Artikel 28 wird in dem Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | (5) Das Ergebnis des Abgleichs von Gesichtsbilddaten gemäß Artikel 27 — wenn nur ein Treffer anhand eines Gesichtsbildes erhalten wurde — und gemäß Artikel 28 wird in dem Mitgliedstaat, |
| - | >Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen. | + | |
| - | > | + | Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen. |
| - | >Von Eurodac erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind. | + | |
| - | > | + | Von Eurodac erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind. |
| - | >(6) Ergibt die endgültige Identifizierung gemäß den Absätzen 4 und 5, dass das von Eurodac übermittelte Abgleichergebnis nicht den biometrischen Daten entspricht, die zum Zweck eines Abgleichs übermittelt wurden, so löschen die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs sofort und teilen dies eu-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Eingang des Ergebnisses, | + | |
| + | (6) Ergibt die endgültige Identifizierung gemäß den Absätzen 4 und 5, dass das von Eurodac übermittelte Abgleichergebnis nicht den biometrischen Daten entspricht, die zum Zweck eines Abgleichs übermittelt wurden, so löschen die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs sofort und teilen dies eu-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Eingang des Ergebnisses, | ||
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art._38_eurodac-verordnung.1780662323.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
