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art._38a_aufenthaltsgesetz

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art._38a_aufenthaltsgesetz [2026/08/29 20:19] – marcelart._38a_aufenthaltsgesetz [2026/08/29 21:49] (aktuell) – [2. Rechtsprechung des EuGH zur Daueraufenthaltsrichtlinie] marcel
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 Im Kontext des § 38a AufenthG ist insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zur [[https://www.asyl.net/recht/gesetzestexte/eu-recht/richtlinien/daueraufenthaltsrichtlinie-2003109eg|Daueraufenthaltsrichtlinie]] zu berücksichtigen. Im Kontext des § 38a AufenthG ist insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zur [[https://www.asyl.net/recht/gesetzestexte/eu-recht/richtlinien/daueraufenthaltsrichtlinie-2003109eg|Daueraufenthaltsrichtlinie]] zu berücksichtigen.
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 +Die Entscheidungen sind in der Beratungspraxis sehr relevant. Sie betreffen den Fall, dass jemand die Stellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte*r in einem Mitgliedstaat verliert, weil diese Person sechs Jahre lang nicht mehr dort gewesen ist. Dies gilt beispielsweise für Italien. Aus der erstgenannten Entscheidung folgt, dass die Ausländerbehörde in diesem Falle die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht mehr verlängern muss. Aus der zweiten Entscheidung folgt hingegen, dass eine Anwesenheit von wenigen Tagen in dem anderen Mitgliedstaat, also etwa eine gut dokumentierte Urlaubsreise, ausreicht, um das Erlöschen der Rechtsstellung dort zu verhindern.
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 +Für die Beratungspraxis bedeutet das einerseits, dass versucht werden sollte, die Menschen in Richtung eines möglichst raschen Wechsels in einen anderen, vom Fortbestehen des Aufenthaltsrechts in dem anderen Mitgliedstaat unabhängigen Aufenthaltstitel bzw. Status (z.B. Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG), Einbürgerung) zu beraten, zum anderen aber auch, sie darauf hinzuweisen, dass sie ab und zu mal für ein paar Tage in den anderen Mitgliedstaat reisen und die Reise gut dokumentieren sollten, um das Erlöschen des Status zu verhindern.
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 +==== - EuGH, Urteil vom 29.06.2023, C-829/21 und C-129/22 ====
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 +Rn. 89:
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 +<blockquote>
 +Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
 +
 +**1. Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 geänderten Fassung, und insbesondere ihr Art. 22 Abs. 1 Buchst. b,**
 +
 +**ist dahin auszulegen, dass**
 +
 +**ein Mitgliedstaat die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, den er einem Drittstaatsangehörigen nach den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung erteilt hat, aus dem in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung genannten Grund versagen kann, dass der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem Mitgliedstaat, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat, verloren hat, da er sich während eines Zeitraums von sechs Jahren nicht in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat und dieser Mitgliedstaat keinen Gebrauch von der in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Möglichkeit gemacht hat, vorausgesetzt, dass die Frist von sechs Jahren spätestens zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelaufen war und dass der Drittstaatsangehörige vorher aufgefordert wurde, etwaige Anwesenheiten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats, die in diese Frist fallen, nachzuweisen.**
 +
 +**2. Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109 in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung**
 +
 +**sind dahin auszulegen, dass**
 +
 +**der zweite Mitgliedstaat, der diese Bestimmungen mittels zweier verschiedener Vorschriften umsetzt, sie ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt, wenn die erste Vorschrift den in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung genannten Grund für den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgreift und die zweite Vorschrift ohne eine konkrete Bezugnahme auf einen der in Art. 9 der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung genannten Verlustgründe vorsieht, dass ein nach den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden soll, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in dem Mitgliedstaat, der sie zuerkannt hatte, verloren hat.**
 +
 +**3. Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/109 in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung**
 +
 +**ist dahin auszulegen, dass**
 +
 +**der Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung oder die Verlängerung eines solchen Titels beantragt hat, diesen Antrag, sofern der Mitgliedstaat diese Bestimmung nicht umgesetzt hat, nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Drittstaatsangehörige seinem Antrag keine Nachweise über ausreichenden Wohnraum beigefügt hat.**
 +</blockquote>
 +==== - EuGH, Urteil vom 20.01.2022, C-432/20 ====
 +
 +Rn. 48:
 +
 +<blockquote>
 +Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
 +
 +**Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Gebiet der Europäischen Union während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreicht, um zu verhindern, dass dieser Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet.**
 +</blockquote>
  
 ===== - Weitere Infos ===== ===== - Weitere Infos =====
  
-  * "EuGH zur Verlängerung von §38a" - Hinweise der GGUA zur Rechtsprechung des EuGH+  * "[[https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/eugh-zur-verlaengerung-von-38a/|EuGH zur Verlängerung von §38a]]" - Hinweise der GGUA zur Rechtsprechung des EuGH
  
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art._38a_aufenthaltsgesetz.1788027570.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel