art._39_ammvo
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| art._39_ammvo [2026/06/05 13:26] – angelegt marcel | art._39_ammvo [2026/07/19 13:47] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== Art. 39 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: | + | ====== Art. 39 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: |
| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | > | + | < |
| + | (1) Hält der in Artikel 38 Absatz 1 genannte Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er sofort, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Antrags diesen anderen Mitgliedstaat, | ||
| + | |||
| + | Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes wird im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 das Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Treffermeldung gestellt. | ||
| + | |||
| + | Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet, | ||
| + | |||
| + | Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, | ||
| + | |||
| + | (2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann um eine dringende Antwort ersuchen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nach einer Entscheidung über die Einreiseverweigerung oder einer Rückkehrentscheidung registriert wurde.((Berichtigung, | ||
| + | |||
| + | In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, | ||
| + | |||
| + | (3) Das Aufnahmegesuch enthält eine umfassende und ausführliche Begründung auf der Grundlage aller Umstände des Falles, einschließlich der sachdienlichen Angaben aus der Erklärung des Antragstellers, | ||
| + | |||
| + | Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._39_ammvo.1780658784.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel · Momentan gesperrt von: 216.73.216.124
