art._39_ammvo
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| - | ====== Art. 39 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: | + | ====== Art. 39 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: |
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| + | >(1) Hält der in Artikel 38 Absatz 1 genannte Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er sofort, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Antrags diesen anderen Mitgliedstaat, | ||
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| + | >Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet, | ||
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| + | >Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, | ||
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| + | >(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann um eine dringende Antwort ersuchen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nach einer Entscheidung über die Einreiseverweigerung oder einer Rückkehrentscheidung registriert wurde | ||
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| + | >In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, | ||
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| + | >(3) Das Aufnahmegesuch enthält eine umfassende und ausführliche Begründung auf der Grundlage aller Umstände des Falles, einschließlich der sachdienlichen Angaben aus der Erklärung des Antragstellers, | ||
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| + | >Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||
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