art._39_asylverfahrensverordnung
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| - | >(1) Ein Antrag wird nicht auf Begründetheit geprüft, wenn | + | < |
| - | > | + | (1) Ein Antrag wird nicht auf Begründetheit geprüft, wenn |
| - | >a) ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist; | + | |
| - | > | + | a) ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist; |
| - | >b) ein Antrag gemäß Artikel 38 als unzulässig abgelehnt wurde, oder | + | |
| - | > | + | b) ein Antrag gemäß Artikel 38 als unzulässig abgelehnt wurde, oder |
| - | >c) ein Antrag — unbeschadet | + | |
| - | > | + | c) ein Antrag — unbeschadet |
| - | >(2) Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, | + | |
| - | > | + | (2) Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, |
| - | >(3) Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 nicht erfüllt. | + | |
| - | > | + | (3) Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 nicht erfüllt. |
| - | >(4) Der Asylbehörde kann nach nationalem Recht gestattet werden, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absätze 1 und 3 aufgeführten Umstände vorliegt. | + | |
| + | (4) Der Asylbehörde kann nach nationalem Recht gestattet werden, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absätze 1 und 3 aufgeführten Umstände vorliegt. | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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