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art._39_asylverfahrensverordnung

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 ===== - Wortlaut ===== ===== - Wortlaut =====
  
->(1) Ein Antrag wird nicht auf Begründetheit geprüft, wenn +<blockquote> 
-> +(1) Ein Antrag wird nicht auf Begründetheit geprüft, wenn 
->a) ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist; + 
-> +a) ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist; 
->b) ein Antrag gemäß Artikel 38 als unzulässig abgelehnt wurde, oder + 
-> +b) ein Antrag gemäß Artikel 38 als unzulässig abgelehnt wurde, oder 
->c) ein Antrag — unbeschadet Artikel 40 Absatz und Artikel 41 Absatz 5 — ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen wurde. + 
-> +c) ein Antrag — unbeschadet des Artikels 40 Absatz und des Artikels 41 Absatz 5 — ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen wurde.((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) 
->(2) Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, muss sie feststellen, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 hat. + 
-> +(2) Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, muss sie feststellen, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 hat. 
->(3) Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 nicht erfüllt. + 
-> +(3) Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 nicht erfüllt. 
->(4) Der Asylbehörde kann nach nationalem Recht gestattet werden, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absätze 1 und 3 aufgeführten Umstände vorliegt.+ 
 +(4) Der Asylbehörde kann nach nationalem Recht gestattet werden, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absätze 1 und 3 aufgeführten Umstände vorliegt. 
 +</blockquote>
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
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art._39_asylverfahrensverordnung.1780080238.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel