art._3_anerkennungsverordnung
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| art._3_anerkennungsverordnung [2026/06/10 09:25] – [1. Wortlaut] marcel | art._3_anerkennungsverordnung [2026/07/19 17:05] (aktuell) – marcel | ||
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| ===== - Wortlaut ===== | ===== - Wortlaut ===== | ||
| - | >Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck | + | < |
| - | > | + | Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck |
| - | >1. „Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; | + | |
| - | > | + | 1. „Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; |
| - | >2. „Status subsidiären Schutzes“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat; | + | |
| - | > | + | 2. „Status subsidiären Schutzes“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat; |
| - | >3. „internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes; | + | |
| - | > | + | 3. „internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes; |
| - | >4. „Person, der internationaler Schutz gewährt wird bzw. wurde,“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde; | + | |
| - | > | + | 4. „Person, der internationaler Schutz gewährt wird bzw. wurde,“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde; |
| - | >5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, | + | |
| - | > | + | 5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, |
| - | >6. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | 6. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, |
| - | >7. „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | 7. „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, |
| - | >8. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | 8. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, |
| - | >9. „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat: | + | |
| - | > | + | 9. „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat: |
| - | >a) den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind; | + | |
| - | > | + | a) den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind; |
| - | >b) die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, | + | |
| - | > | + | b) die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, |
| - | >c) den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, | + | |
| - | > | + | c) den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, |
| - | >10. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | 10. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, |
| - | >11. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, | + | |
| - | > | + | 11. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, |
| - | >12. „Aufenthaltstitel“ eine von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vorgesehenen einheitlichen Gestaltung ausgestellte Genehmigung, | + | |
| - | > | + | 12. „Aufenthaltstitel“ eine von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vorgesehenen einheitlichen Gestaltung ausgestellte Genehmigung, |
| - | >13. „Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, | + | |
| - | > | + | 13. „Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, |
| - | >14. „Entzug des internationalen Schutzes“ eine Entscheidung einer Asylbehörde oder eines zuständigen Gerichts, internationalen Schutz abzuerkennen oder zu beenden, auch indem eine Verlängerung abgelehnt wird; | + | |
| - | > | + | 14. „Entzug des internationalen Schutzes“ eine Entscheidung einer Asylbehörde oder eines zuständigen Gerichts, internationalen Schutz abzuerkennen oder zu beenden, auch indem eine Verlängerung abgelehnt wird; |
| - | >15. „Asylbehörde“ eine gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, | + | |
| - | > | + | 15. „Asylbehörde“ eine gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, |
| - | >16. „soziale Sicherheit“ die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegten Zweige der sozialen Sicherheit; | + | |
| - | > | + | 16. „soziale Sicherheit“ die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).)) festgelegten Zweige der sozialen Sicherheit; |
| - | >17. „Sozialhilfe“ gewährte Leistungen, mit denen die Deckung der Grundbedürfnisse derjenigen sichergestellt werden soll, die nicht über ausreichende Mittel verfügen; | + | |
| - | > | + | 17. „Sozialhilfe“ gewährte Leistungen, mit denen die Deckung der Grundbedürfnisse derjenigen sichergestellt werden soll, die nicht über ausreichende Mittel verfügen; |
| - | >18. „Vormund“ eine natürliche Person oder eine Organisation, | + | |
| + | 18. „Vormund“ eine natürliche Person oder eine Organisation, | ||
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| + | ===== - Zu Nr. 5: „Flüchtling“ ===== | ||
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| + | ==== - Handbuch des UNHCR ==== | ||
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| + | Von besonderer Bedeutung für die Anwendung der Definition der Flüchtlingseigenschaft ist das [[https:// | ||
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| + | ==== - EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum] ==== | ||
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| + | === Zum Begriff der „begründeten Furcht“ === | ||
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| + | Die Entscheidung erging zwar noch zu den Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), | ||
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| + | Rn. 89: | ||
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| + | Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: | ||
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| + | **1. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union** | ||
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| + | **dahin auszulegen, dass** | ||
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| + | **er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, | ||
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| + | **2. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes** | ||
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| + | **ist dahin auszulegen, dass** | ||
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| + | **sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._3_anerkennungsverordnung.1781076324.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
