art._3_anerkennungsverordnung
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| - | ==== Zu Nr. 5: „Flüchtling“ ==== | + | ===== - Zu Nr. 5: „Flüchtling“ |
| - | === - EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum] | + | ==== - Handbuch des UNHCR ==== |
| - | == Zum Begriff | + | Von besonderer Bedeutung für die Anwendung |
| - | Die Entscheidung erging zwar noch zu den Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), | + | ==== - EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum] ==== |
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| + | === Zum Begriff der „begründeten Furcht“ === | ||
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| + | Die Entscheidung erging zwar noch zu den Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), | ||
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| Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: | Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: | ||
| - | **1. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union | + | **1. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union** |
| - | dahin auszulegen, dass | + | **dahin auszulegen, dass** |
| - | er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, | + | **er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, |
| - | **2. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes | + | **2. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes** |
| - | ist dahin auszulegen, dass | + | **ist dahin auszulegen, dass** |
| - | sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, | + | **sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, |
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
art._3_anerkennungsverordnung.1784376640.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
