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art._3_anerkennungsverordnung

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art._3_anerkennungsverordnung [2026/07/18 14:10] marcelart._3_anerkennungsverordnung [2026/07/19 17:05] (aktuell) marcel
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-==== Zu Nr. 5: „Flüchtling“ ====+===== - Zu Nr. 5: „Flüchtling“ =====
  
-=== - EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum] ===+==== - Handbuch des UNHCR ====
  
-== Zum Begriff der „begründeten Furcht“ ==+Von besonderer Bedeutung für die Anwendung der Definition der Flüchtlingseigenschaft ist das [[https://www.unhcr.org/de/sites/de/files/legacy-pdf/UNHCR-Handbuch.pdf|Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Richtlinien zum internationalen Schutz gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge]] des UNHCR. Auch der EuGH betont die besondere Relevanz der vom UNHCR herausgegebenen Dokumente im unionsrechtlichen Kontext (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum]. Rn. 78 m.w.N.).
  
-Die Entscheidung erging zwar noch zu den Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), der EuGH weist aber +==== - EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C‑440/25 [Ebilum] ==== 
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 +=== Zum Begriff der „begründeten Furcht“ === 
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 +Die Entscheidung erging zwar noch zu den Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), der EuGH weist aber ausdrücklich darauf hin (Rn. 30), dass die Auslegung der Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ weiterhin einschlägig sei.
  
 Rn. 89: Rn. 89:
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 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
  
-**1. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union+**1. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union**
  
-dahin auszulegen, dass+**dahin auszulegen, dass**
  
-er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht einschränken dürfen.**+**er zum einen einem erstinstanzlichen Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasst ist, die Befugnis verleiht, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht einschränken dürfen.**
  
-**2. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes+**2. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes**
  
-ist dahin auszulegen, dass+**ist dahin auszulegen, dass**
  
-sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen.**+**sich die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen.**
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 ~~socialite~~ ~~socialite~~
 ~~DISCUSSION~~ ~~DISCUSSION~~
art._3_anerkennungsverordnung.1784376640.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel